Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden diese durch Beiträge zu einer Unterstützungskassenversorgung nicht verkürzt.
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Leisten Arbeitnehmer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und bekommen dafür Zuschläge zu ihrem Arbeitslohn, sind diese Zuschläge steuerlich privilegiert. Für die Steuerfreiheit von Nachtzuschläge gilt dabei:
- Steuerfreiheit in Höhe von 25 % vom Grundlohn für die Arbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr,
- Steuerfreiheit in Höhe von 40 % vom Grundlohn für Nachtarbeit zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wurde.
Entscheidende Größe für die Steuerfreiheit ist also der Grundlohn. Je höher der Grundlohn, desto höher ist die Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit. Wenn ein Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die Nacht- und Feiertagsarbeit leisten arbeitnehmerfinanzierte Beiträge zu einer Unterstützungskasse leistet, gehören diese Beiträge auch zum Grundlohn? Denn zum Wesensmerkmal einer Unterstützungskasse gehört u. a. auch, dass der Zufluss erst im Zeitpunkt der Leistung erfolgt. Knüpft der Grundlohn also daran an, dass dieser zugeflossen ist? Dann würden Beiträge zu einer Unterstützungskasse nicht berücksichtigt werden. Oder kommt es im Rahmen der steuerfreien Zuschläge gar nicht auf den Zufluss an? Mit dieser Frage hatte sich der BFH in seinem Urteil vom 10.8.2023, VI R 11/21 (Vorinstanz FG Baden-Württemberg, 19.4.2021, Az: 10 K 1865/20) auseinandergesetzt.
Der Fall vor dem BFH
Dem Urteil lag im Wesentlich folgender Sachverhalt zugrunde. Der Arbeitgeber gewährte ihren Arbeitnehmern in den Jahren 2012 bis 2015 steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei der Berechnung des für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgeblichen Grundlohns bezog sie von ihr –aufgrund einer Gehaltsumwandlung– entrichtete Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse ein.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt aber die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn nach § 3b Abs. 2 EStG gehörten.
Die Argumente des Finanzamtes
Grundlohn ist nur der laufende Arbeitslohn. Hierunter sei das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen. Beiträge des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung begründeten, stellen mangels Zufluss keinen laufenden Arbeitslohn dar und gehörten folglich nicht zum Grundlohn. Somit müssen die als steuerfreie Zuschläge behandelten Beträge entsprechend vermindert werden. Das Finanzamt erließ entsprechend geänderte Bescheide. Dagegen klagte der Arbeitgeber erfolglos vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 19.4.2021, Az: 10 K 1865/20).
So entschied der BFH
Auf den Zufluss des Grundlohns kommt es nicht an.
Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht und zählten die Unterstützungskassenbeiträge des Arbeitgebers zum berücksichtigungsfähigen Grundlohn. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG ohne Belang. Es kommt nur darauf an, ob der Grundlohn dem Arbeitnehmer zusteht.
Aus Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich nichts anderes
Die in § 3b EStG enthaltene Steuerbefreiung für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit soll für den Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten sein. Das gelingt aber nur, wenn die Höhe der Steuerfreiheit nach dem vereinbarten, nicht aber nach dem tatsächlich zugeflossenen laufenden Arbeitslohn bestimmt wird.