Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 22. September 2020 – 3 AZR 433/19) hatte den Fall zu entscheiden, wie eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung auszulegen ist, die bestimmt, dass:
- befristet Beschäftigte nicht und
- unbefristet Beschäftigte nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber eine schriftliche Vereinbarung besteht.
Der ehemalige Arbeitgeber verweigerte dem ehemaligen Arbeitgeber die Versorgungsleistung mit dem Argument, dieser sei vor Vollendung des 55. Lebensjahres lediglich befristet beschäftigt gewesen. Zum Zeitpunkt der unbefristeten Beschäftigung, die der befristeten Beschäftigung unmittelbar nachfolgte, war das 55. Lebensjahr dann aber schon vollendet. Im Übrigen fehle es an einer schriftlichen Vereinbarung.
Für die Richter war die Versorgungsordnung dahin auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Die Richter stellten also auf den Beginn der befristeten Tätigkeit ab, bei deren Beginn der ehemalige Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Und auch das Argument der fehlenden schriftlichen Vereinbarung ließen die Richter nicht gelten, da diese nur bestätigende, d. h. deklaratorische Wirkung, hat.
Die „Zusage einer Versorgungszusage“ ist bereits als Versorgungszusage i.S.v. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhängt, dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt.