Kommt es für den Bezug von bAV-Leistungen auf ein Höchstalter an, dann ist das Alter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Auch dann, wenn zunächst nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag und sich daran unmittelbar ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschloss.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 22. September 2020 – 3 AZR 433/19) hatte den Fall zu entscheiden, wie eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung auszulegen ist, die bestimmt, dass:
- befristet Beschäftigte nicht und
- unbefristet Beschäftigte nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber eine schriftliche Vereinbarung besteht.
Der ehemalige Arbeitgeber verweigerte dem ehemaligen Arbeitgeber die Versorgungsleistung mit dem Argument, dieser sei vor Vollendung des 55. Lebensjahres lediglich befristet beschäftigt gewesen. Zum Zeitpunkt der unbefristeten Beschäftigung, die der befristeten Beschäftigung unmittelbar nachfolgte, war das 55. Lebensjahr dann aber schon vollendet. Im Übrigen fehle es an einer schriftlichen Vereinbarung.