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Update IDD-Umsetzung: Der Stand der Dinge

Die Umsetzung der IDD-Richtlinie hat zuletzt am 31.5.2017 die nächste Hürde genommen. Nun erfolgte der am 28.6.2017 der Bundestagsbeschluss mit einigen begrüßenswerten Änderungen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
30.06.2017
Update IDD-Umsetzung: Der Stand der Dinge
© Wetzkaz | Shutterstock

Die Umsetzung der IDD-Richtlinie hat zuletzt am 31.5.2017 die nächste Hürde genommen. Nun erfolgte der am 28.6.2017 der Bundestagsbeschluss mit einigen begrüßenswerten Änderungen.

Vorausgegangen waren der Beschlussempfehlung des Bundestages die Anhörung vom 31.5.2017 im Wirtschaftsausschuss . Die Themen waren 

  • Honorarverbot für Versicherungsmakler
  • Beratung im Fernabsatz
  • Gefahr einer Doppelberatung (Streichung § 6 Abs. 6 VVG).

Kontrovers wurde das Thema Vergütung diskutiert. Hier standen sich die Lager der Versicherungsmakler/-vermittler dem der Versicherungsberater unversöhnlich gegenüber. Der Grund ist, dass der Gesetzesentwurf vorsieht, dass Makler und Vermittler ihre Vergütung ausschließlich aus Provisionen der Anbieter bekommen sollen. Viele der Betroffenen sehen sich hier unzulässiger Weise in ihrer Berufsausübung beschnitten und bezweifeln, dass diese strikte Trennung mit dem Europarecht vereinbar ist. Denn das „starre Honorarverbot“ des deutschen Gesetzgebers für die Makler widerspreche der Vorgabe der EU-Richtlinie, so jedenfalls Wolfgang Eichele vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute.

Mehr Harmonie bestand bei dem Thema Beratungsverpflichtung beim Onlinevertrieb. Die Politik sieht wohl keine Notwendigkeit, den Onlinevertrieb von der Beratungsverpflichtung auszunehmen.

Bundestagsbeschluss mit einigen begrüßenswerten Änderungen

Nun hat der Bundestag mit seiner Beschlussempfehlung für Klarheit gesorgt indem:

  • das ursprünglich vorgesehene Honorarannahmeverbot für Vermittler nicht beschlossen wurde,
  • die Ausnahme der Beratungspflicht für Versicherungsunternehmen für die Fälle einer Vermittlung durch einen Versicherungsmakler bestehen bleibt und
  • es zu einer Beratungspflicht für Versicherungsunternehmen im Fernabsatz kommt, wobei darauf in Textform statt in Schriftform verzichtet werden kann.
Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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