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VAG-InfoV schafft noch mehr Informationspflichten

Informationspflichten in der bAV gibt es einige – mit der Informationspflichtenverordnung kommen weitere hinzu. Worauf sich Makler vorbereiten sollten.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
12.08.2019
VAG-InfoV schafft noch mehr Informationspflichten
shutterstock | Mummert-und-Ibold

Informationspflichten in der bAV gibt es einige – mit der Informationspflichtenverordnung kommen weitere hinzu. Worauf sich Makler vorbereiten sollten.

Gerade noch rechtzeitig hatte es das Parlament geschafft die sogenannte EbAV-II-Richtlinie umzusetzen. Die Änderungen traten am 13.1.2019 durch eine Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in Kraft. Unter anderem treffen nun Versicherer (für Direktversicherungen), Pensionskassen und Pensionsfonds umfangreiche neue Informationspflichten für mögliche Anwärter und Rentner. Diese Informationen treten kumulativ zu den bestehenden Informationspflichten (Arbeitsrecht, Versicherungsvertragsrecht, Pensionsfondsanlageverordnung) hinzu. Die Einzelheiten zu diesen neuen Informationspflichten nach § 234k ff. VAG, die immerhin schon ein halbes Jahr gelten, sollen in einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Nun wurde die VAG-Informationspflichtenverordnung am 17.6.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie trat am 18.6.2019 in Kraft.

Kontrolle durch die BaFin

Die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde wird kontrollieren, ob und wie diese Informationen den betroffenen Personenkreisen zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet z. B., dass die listenförmige Aufnahme entsprechend flankiert oder dass möglicherweise der Erhalt von Informationen quittiert werden muss. Das macht die betriebliche Altersversorgung auf lange Sicht aufwändiger.

Die Highlights

  • Informationen können elektronisch zur Verfügung gestellt werden, und nur auf Wunsch des Betroffenen auch in Papierform
  • Informationen zu den Garantien
  • Eine umfassende Information über mögliche Risiken (finanziell, versicherungstechnisch, sonstige Risiken)
  • Eine Information über mögliche Mechanismen zum Schutz der Anwartschaften (z. B. Protektor)
  • Zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt nochmals die Aufführung der umfassten Leistungselemente, der Form der Zahlung, die Angabe von Wahlmöglichkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen.
  • Die Projektion der künftigen Leistungen ist konsistent mit dem, was in der Überschussmitteilung im VVG normiert ist.
  • Informationen über die Struktur des Anlageportfolios.
  • Dort, wo der Anwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko trägt, ist die Performance mindestens der letzten 5 Jahre auszuweisen und es sind Hinweise auf das Risikopotential zu geben.

Fazit: Mehr Kundenanfragen zu erwarten

Die Information über Risiken und Schutzmechanismen kann zu Nachfragen von Kundenseite führen. Es rät sich Informationen zum Umfang z. B. des Schutzes von Protektor oder der Möglichkeit bestimmter Risiken vorab aufzubereiten.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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