Im Alter gibt es zwei Arten von gesetzlich Krankenversicherten: Die Pflichtversicherten (KVdR) und die freiwillig Versicherten. Freiwillig Versicherte, die grob gesagt in der 2. Hälfte der Erwerbstätigkeit nicht mind. zu 90 % der Zeit gesetzlich krankenversichert waren, werden nach den sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler verbeitragt: Grundsätzlich werden alle Einkünfte, also z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und auch Einnahmen aus privaten Lebensversicherungen für die Beitragsbemessung herangezogen.
In der betrieblichen Altersversorgung kommt es bei einer Betriebsrente darauf an, ob sie nach § 229 SGB V ein Versorgungsbezug ist und damit in jedem Fall verbeitragt wird, oder nicht. Die Ausnahme greift bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds dann für den Teil der Leistungen, der darauf beruht, dass ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden beim (alten) Arbeitgeber und nach einem Versicherungsnehmerwechsel auf den ehemaligen Arbeitnehmer die Beiträge privat weitergezahlt hat. Kein Versorgungsbezug heißt aber nicht keine Beiträge: Denn bei freiwillig Versicherten ist dieser privat finanzierte Teil nach den Verfahrensgrundsätzen Selbstzahler ebenfalls beitragspflichtig. Allerdings musste bisher der privat Versicherte diesen Teil der Leistung der Krankenkasse angeben. Manche Krankenkassen waren auch schon in der Vergangenheit auf Versorgungsträger mit der Bitte um Mitteilung der Leistungen, die auf privater Fortführung beruhten, herangetreten – allerdings gab es dafür keine Rechtsgrundlage.
Ab 2023 ändert sich das. Still und leise findet sich dazu in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum 8. SGB IV-Änderungsgesetz (BT-Drs. 20/4706 vom 23.11.2022, S. 10 und 25) eine Änderung des § 202 Absatz 1 SGB V. Die Änderung war in einer unaufgeforderten Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zur Öffentlichen Anhörung im Ausschuss am 28.11.2022 eingebracht worden.
Nach der Beschlussempfehlung tritt die Änderung schon zum 1.1.2023 in Kraft, allerdings werden die genehmigten Grundsätze zum Zahlstellenmeldeverfahren erst im Verlauf von 2023 erarbeitet und technisch umgesetzt werden können, sodass mit einem Inkraftreten voraussichtlich zum 1.1.2024 zu rechnen ist.
Nach § 202 Absatz 1 SGB V neue Fassung ist nun im Zahlstellenmeldeverfahren auch anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Als Begründung führt der Ausschuss an, dass Leistungen, die das Mitglied nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat (§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V), nicht als beitragspflichtige Versorgungsbezüge gelten. Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern ist dieser Anteil des Versorgungsbezuges nicht beitragspflichtig. Insofern bleiben diese Leistungsanteile in den Meldungen der Zahlstellen bisher unberücksichtigt, da ausschließlich beitragspflichtige Versorgungsbezüge von versicherungspflichtigen Mitgliedern zu melden sind. Durch diese Abgrenzung entgehen den Krankenkassen jedoch systemrelevante Hinweise für andere Geschäftsprozesse.
Bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig versicherten Mitgliedern stellen auch die ausschließlich vom Mitglied finanzierten Anteile des Versorgungsbezuges eine beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 240 Absatz 1 SGB V dar.
Auch für Pflichtversicherte hat das Relevanz. Den Krankenkassen entsteht ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand bei der Prüfung der Zuzahlungsbefreiung. Hier wird zur Berechnung der Belastungsgrenze das Bruttoeinkommen aller Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen, benötigt. Zum Bruttoeinkommen zählt hierbei auch der ausschließlich vom Mitglied finanzierte Anteil des Versorgungsbezugs. Dieser Bedarf besteht ungeachtet des Versicherungsstatus (Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung). Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass Zahlstellen bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung künftig in der Meldung anzugeben haben, ob in dem gewährten Versorgungsbezug ausschließlich vom Mitglied finanzierte Anteile enthalten sind.
Eine vergleichbare Lücke besteht bei bAV-Riesterverträgen, die ebenfalls kein Versorgungsbezug nach § 229 SGB V sind oder bei Hinterbliebenenversorgungen, die kein Versorgungsbezug sind, wenn ihnen typischerweise keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen. Diese Fälle werden auch künftig nicht vom Zahlstellenmeldeverfahren erfasst.