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Verbesserte Insolvenzsicherung für Pensionskassen und Vereinfachungen bei der versicherungsvertraglichen Lösung in Sicht

Planungen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zufolge soll die Insolvenzsicherung für Betriebsrenten aus Pensionskassen verbessert werden. Damit würde eine „Lücke“ in der Sicherung von Betriebsrenten bei Insolvenz des Arbeitgebers geschlossen. Gleichzeitig ist eine Vereinfachung der versicherungsvertraglichen Lösung für Arbeitgeber geplant: Die Anspruchsbegrenzung auf die vom Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages zu erbringende Versorgungsleistung soll der Standardfall werden.

bAVheute
22.11.2019
Verbesserte Insolvenzsicherung für Pensionskassen und Vereinfachungen bei der versicherungsvertraglichen Lösung in Sicht
© Shutterstock | valeriiaarnaud

Planungen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zufolge soll die Insolvenzsicherung für Betriebsrenten aus Pensionskassen verbessert werden. Damit würde eine „Lücke“ in der Sicherung von Betriebsrenten bei Insolvenz des Arbeitgebers geschlossen. Gleichzeitig ist eine Vereinfachung der versicherungsvertraglichen Lösung für Arbeitgeber geplant: Die Anspruchsbegrenzung auf die vom Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages zu erbringende Versorgungsleistung soll der Standardfall werden.

Die Situation der regulierten Pensionskassen ist vielfach „brandheiß“:

Es kommt zu Kürzungen der Leistungen. Im Falle von Betriebsrenten muss der Arbeitgeber diese Kürzungen ausgleichen („Subsidiärhaftung“). Doch was ist, wenn der Arbeitgeber insolvent wird? Nach deutschem Recht zahlt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), der grundsätzlich Betriebsrenten bei Insolvenz des Arbeitgebers sichert, dafür nicht. Doch das soll sich jetzt ändern. Nicht ganz freiwillig: Denn die Klage eines betroffenen Pensionskassen-Rentners mit insolventem Arbeitgeber liegt beim europäischen Gerichtshof EuGH Rechtssache C – 168/18. Die Entscheidung wird sehr bald erwartet. Und da gibt es die europäische Zahlungsunfähigkeits-Richtlinie (EU-Richtlinie 2008/94/EG), die den Arbeitnehmer und seine Betriebsrente bei Insolvenz des Arbeitgebers schützen soll. Das ist zur Zeit nicht der Fall bei gekürzten Pensionskassen-Renten. Und nach dem tiefen Fall der Kölner Pensionskasse, der Pensionskasse der Caritas und der Pensionskasse der steuerberatenden Berufe – um nur die ganz großen Fische zu nennen – ist das kein Einzelfallproblem mehr.

Verbesserungen für den Insolvenzschutz in Sicht

Nun wurde bekannt, dass das Bundesarbeitsministerium (BMAS) plant, diese „Lücke“ zu schließen. Allerdings soll nicht das „Fass“ der Insolvenzsicherung komplett aufgemacht werden. Denn hier gäbe es weiterhin reichhaltigen Diskussionsbedarf, z. B. über die Privilegierung von Pensionsfonds oder die Beiträge für kongruent rückgedeckte Pensionszusagen und Unterstützungskassen. Das BMAS plant dem Vernehmen nach einen minimalinvasiven „Eingriff“ nur für regulierte Pensionskassen.

Hier die möglichen Eckpunkte der Neuregelung:

  1. Wird ein Arbeitgeber insolvent und kann die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringen, tritt der PSV für diese Leistungskürzung ein.
  2. Der neue PSV-Schutz umfasst auch bereits bestehende Betriebsrenten und Anwartschaften, allerdings nur bei künftigen Arbeitgeberinsolvenzen.
  3. Zur Finanzierung der neuen Absicherung müssen auch diejenigen Arbeitgeber Beiträge an den PSV leisten, die Betriebsrenten über Pensionskassen organisieren.
  4. Die Beitragsbemessung orientiert sich in pauschalierender Form an dem neu abzudeckenden Risiko (30 % des Beitrags für eine vergleichbare Direktzusage in den Jahren 2020 – 2025, um eine Gegenfinanzierung aufzubauen; danach 20 % analog zur Regelung bei Pensionsfonds).
  5. Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören oder auf tarifvertraglicher Grundlage als gemeinsame Einrichtung betrieben werden, sind vom PSV-Schutz ausgenommen.

Verbesserung für die versicherungsvertragliche Lösung

Das BMAS wird noch eine weitere wichtige Novellierung einbringen: Die versicherungsvertragliche Lösung soll zum neuen Standard werden, ohne dass der Arbeitgeber noch aktiv werden muss. Damit können gerade kleine Arbeitgeber ohne das Damoklesschwert einer drohenden Nachhaftung diesen besonders einfachen Durchführungsweg nutzen.

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