Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Verbesserte Insolvenzsicherung für Pensionskassen und Vereinfachungen bei der versicherungsvertraglichen Lösung in Sicht

Planungen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zufolge soll die Insolvenzsicherung für Betriebsrenten aus Pensionskassen verbessert werden. Damit würde eine „Lücke“ in der Sicherung von Betriebsrenten bei Insolvenz des Arbeitgebers geschlossen. Gleichzeitig ist eine Vereinfachung der versicherungsvertraglichen Lösung für Arbeitgeber geplant: Die Anspruchsbegrenzung auf die vom Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages zu erbringende Versorgungsleistung soll der Standardfall werden.

bAVheute
22.11.2019
Verbesserte Insolvenzsicherung für Pensionskassen und Vereinfachungen bei der versicherungsvertraglichen Lösung in Sicht
© Shutterstock | valeriiaarnaud

Planungen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zufolge soll die Insolvenzsicherung für Betriebsrenten aus Pensionskassen verbessert werden. Damit würde eine „Lücke“ in der Sicherung von Betriebsrenten bei Insolvenz des Arbeitgebers geschlossen. Gleichzeitig ist eine Vereinfachung der versicherungsvertraglichen Lösung für Arbeitgeber geplant: Die Anspruchsbegrenzung auf die vom Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages zu erbringende Versorgungsleistung soll der Standardfall werden.

Die Situation der regulierten Pensionskassen ist vielfach „brandheiß“:

Es kommt zu Kürzungen der Leistungen. Im Falle von Betriebsrenten muss der Arbeitgeber diese Kürzungen ausgleichen („Subsidiärhaftung“). Doch was ist, wenn der Arbeitgeber insolvent wird? Nach deutschem Recht zahlt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), der grundsätzlich Betriebsrenten bei Insolvenz des Arbeitgebers sichert, dafür nicht. Doch das soll sich jetzt ändern. Nicht ganz freiwillig: Denn die Klage eines betroffenen Pensionskassen-Rentners mit insolventem Arbeitgeber liegt beim europäischen Gerichtshof EuGH Rechtssache C – 168/18. Die Entscheidung wird sehr bald erwartet. Und da gibt es die europäische Zahlungsunfähigkeits-Richtlinie (EU-Richtlinie 2008/94/EG), die den Arbeitnehmer und seine Betriebsrente bei Insolvenz des Arbeitgebers schützen soll. Das ist zur Zeit nicht der Fall bei gekürzten Pensionskassen-Renten. Und nach dem tiefen Fall der Kölner Pensionskasse, der Pensionskasse der Caritas und der Pensionskasse der steuerberatenden Berufe – um nur die ganz großen Fische zu nennen – ist das kein Einzelfallproblem mehr.

Verbesserungen für den Insolvenzschutz in Sicht

Nun wurde bekannt, dass das Bundesarbeitsministerium (BMAS) plant, diese „Lücke“ zu schließen. Allerdings soll nicht das „Fass“ der Insolvenzsicherung komplett aufgemacht werden. Denn hier gäbe es weiterhin reichhaltigen Diskussionsbedarf, z. B. über die Privilegierung von Pensionsfonds oder die Beiträge für kongruent rückgedeckte Pensionszusagen und Unterstützungskassen. Das BMAS plant dem Vernehmen nach einen minimalinvasiven „Eingriff“ nur für regulierte Pensionskassen.

Hier die möglichen Eckpunkte der Neuregelung:

  1. Wird ein Arbeitgeber insolvent und kann die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringen, tritt der PSV für diese Leistungskürzung ein.
  2. Der neue PSV-Schutz umfasst auch bereits bestehende Betriebsrenten und Anwartschaften, allerdings nur bei künftigen Arbeitgeberinsolvenzen.
  3. Zur Finanzierung der neuen Absicherung müssen auch diejenigen Arbeitgeber Beiträge an den PSV leisten, die Betriebsrenten über Pensionskassen organisieren.
  4. Die Beitragsbemessung orientiert sich in pauschalierender Form an dem neu abzudeckenden Risiko (30 % des Beitrags für eine vergleichbare Direktzusage in den Jahren 2020 – 2025, um eine Gegenfinanzierung aufzubauen; danach 20 % analog zur Regelung bei Pensionsfonds).
  5. Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören oder auf tarifvertraglicher Grundlage als gemeinsame Einrichtung betrieben werden, sind vom PSV-Schutz ausgenommen.

Verbesserung für die versicherungsvertragliche Lösung

Das BMAS wird noch eine weitere wichtige Novellierung einbringen: Die versicherungsvertragliche Lösung soll zum neuen Standard werden, ohne dass der Arbeitgeber noch aktiv werden muss. Damit können gerade kleine Arbeitgeber ohne das Damoklesschwert einer drohenden Nachhaftung diesen besonders einfachen Durchführungsweg nutzen.

Das könnte Sie auch interessieren

6 Gründe – 6 Lösungsansätze: Wie Vermittler die bAV-Blockaden in Betrieben lösen können
Deloitte-Studie bAV 2025

6 Gründe – 6 Lösungsansätze: Wie Vermittler die bAV-Blockaden in Betrieben lösen können

Zu viele Beschäftigte nutzen die bAV noch nicht. Vermittler, die die größten Hürden kennen, können mit Konzepten Betriebe und Mitarbeitende gezielt mitnehmen. Die Deloitte-bAV-Studie 2025…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
16.12.2025
Highlights der bAV-Rechtsprechung 2025
Rechtssicher beraten

Highlights der bAV-Rechtsprechung 2025

Arbeits-, Steuer- oder Zivilrecht – die bAV streift eine Reihe von Rechtsgebieten, in denen auch in diesem Jahr wieder Urteile gesprochen wurden, die Vermittler kennen und deren Folgen in der…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
16.12.2025
Die Wunschliste der bAV für 2026 – und darüber hinaus
„Prosit Neujahr“

Die Wunschliste der bAV für 2026 – und darüber hinaus

Zum Jahreswechsel folgen wir der guten Tradition, Wünsche für das kommende Jahr zu formulieren. Auch für die bAV steht wieder einiges auf dem Wunschzettel. Die Haushaltslage ist mit…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
16.12.2025
Wie Vermittler das bAV-Verständnis ihrer Kunden verbessern können
Mehrheit tappt im Dunkeln

Wie Vermittler das bAV-Verständnis ihrer Kunden verbessern können

Nur die wenigsten Arbeitnehmer verstehen die bAV, zeigt eine Studie. Welche Bereiche das vor allem betrifft und wie Vermittler dort ansetzen können. Nur 29 % der Beschäftigten verstehen die bAV…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
16.12.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.