Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt erste Hinweise darauf, wie verschiedene Beschäftigungszeiträume für die spätere Zusage berücksichtigt werden. Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung des BAG vom 20.6.2023; 3 AZR 221/22)
Im Kern ging es um Folgendes:
Die ehemalige Arbeitnehmerin war von August 1984 bis Mai 2005 in Vollzeit beschäftigt, also annähernd 21 Jahre.
Ab Mai 2005 bis zu ihrem Ausscheiden im September 2020 (15 Jahre), arbeitete sie in Teilzeit.
Ihre Altersversorgung ergab sich aus einer Versorgungsrichtlinie des Arbeitgebers, die u. a. an das Einkommen im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles als rentenfähiges Einkommen anknüpfte.
Eine zeitratierliche Berücksichtigung von Teilzeit nahm der Arbeitgeber „nur“ für die letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre vor. Wurde in diesem Betrachtungszeitraum z. B. „nur“ in Teilzeit gearbeitet, war dies Berechnungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung.
Und an der Berücksichtigung der letzten zehn Dienstjahre entzündetet sich der Streit. Denn der ehemalige Arbeitgeber berücksichtigte im konkreten Fall „nur“ die Teilzeitbeschäftigung, da diese ja innerhalb der letzten 15 Jahre vor Ausscheiden auch ausgeübt wurde. Aus Sicht des Arbeitgebers also folgerichtig.
So argumentierte die Klägerin:
Die ehemalige Arbeitnehmerin wollte sich damit nicht zufrieden geben und argumentierte: Es hätten nicht nur die letzten zehn Jahre für die Berechnung zugrunde gelegt werden dürfen, sondern auch ihre frühere Vollzeitbeschäftigung, da ansonsten der Grundsatz der zeitratierlichen Berechnung (Pro-rata-temporis) verletzt sei und es in der Folge zu einer Diskriminierung wegen der Teilzeit kommt. Die Anwendung der 10-Jahres-Regelung des Arbeitgebers bedeutet im Ergebnis, dass sie so gestellt wird, als habe sie durchgehend in Teilzeit gearbeitet. Und weil immer noch mehr Frauen als Männer in Teilzeit beschäftigt sind, kommt es auch zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
So sah das BAG den Fall:
Die Klage hatte auch schon bei der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 17. März 2022 – 7 Sa 588/21) keinen Erfolg und dabei bleibt es im Ergebnis auch.
Es kommt auf den zuletzt erreichten Lebensstandard an.
Bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage darf, selbst wenn diese zudem die erbrachte Dienstzeit honoriert, auf das zuletzt maßgebliche Entgelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt werden. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente dient insoweit dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand.
Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde legt. Diese werden dadurch nicht unzulässig benachteiligt.
Fazit:
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber immerhin gibt das BAG schon einmal den Hinweis, dass es auf den zuletzt im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard ankommt und lässt dafür den Betrachtungszeitraum von 10 Jahren zu.