Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Wechsel von Voll- auf Teilzeit – welches Entgelt gilt bei einer endgehaltsbezogenen Zusage?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt erste Hinweise darauf, wie verschiedene Beschäftigungszeiträume für die spätere Zusage berücksichtigt werden. Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung des BAG vom 20.6.2023; 3 AZR 221/22)

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
21.06.2023
Wechsel von Voll- auf Teilzeit – welches Entgelt gilt bei einer endgehaltsbezogenen Zusage?
Frank Wörner © Die Stuttgarter

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt erste Hinweise darauf, wie verschiedene Beschäftigungszeiträume für die spätere Zusage berücksichtigt werden. Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung des BAG vom 20.6.2023; 3 AZR 221/22)

Im Kern ging es um Folgendes:

Die ehemalige Arbeitnehmerin war von August 1984 bis Mai 2005 in Vollzeit beschäftigt, also annähernd 21 Jahre.

Ab Mai 2005 bis zu ihrem Ausscheiden im September 2020 (15 Jahre), arbeitete sie in Teilzeit.

Ihre Altersversorgung ergab sich aus einer Versorgungsrichtlinie des Arbeitgebers, die u. a. an das Einkommen im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles als rentenfähiges Einkommen anknüpfte.

Eine zeitratierliche Berücksichtigung von Teilzeit nahm der Arbeitgeber „nur“ für die letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre vor. Wurde in diesem Betrachtungszeitraum z. B. „nur“ in Teilzeit gearbeitet, war dies Berechnungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung.

Und an der Berücksichtigung der letzten zehn Dienstjahre entzündetet sich der Streit. Denn der ehemalige Arbeitgeber berücksichtigte im konkreten Fall „nur“ die Teilzeitbeschäftigung, da diese ja innerhalb der letzten 15 Jahre vor Ausscheiden auch ausgeübt wurde. Aus Sicht des Arbeitgebers also folgerichtig.

So argumentierte die Klägerin:

Die ehemalige Arbeitnehmerin wollte sich damit nicht zufrieden geben und argumentierte: Es hätten nicht nur die letzten zehn Jahre für die Berechnung zugrunde gelegt werden dürfen, sondern auch ihre frühere Vollzeitbeschäftigung, da ansonsten der Grundsatz der zeitratierlichen Berechnung (Pro-rata-temporis) verletzt sei und es in der Folge zu einer Diskriminierung wegen der Teilzeit kommt. Die Anwendung der 10-Jahres-Regelung des Arbeitgebers bedeutet im Ergebnis, dass sie so gestellt wird, als habe sie durchgehend in Teilzeit gearbeitet. Und weil immer noch mehr Frauen als Männer in Teilzeit beschäftigt sind, kommt es auch zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

So sah das BAG den Fall:

Die Klage hatte auch schon bei der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 17. März 2022 – 7 Sa 588/21) keinen Erfolg und dabei bleibt es im Ergebnis auch.

Es kommt auf den zuletzt erreichten Lebensstandard an.

Bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage darf, selbst wenn diese zudem die erbrachte Dienstzeit honoriert, auf das zuletzt maßgebliche Entgelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt werden. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente dient insoweit dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand.

Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde legt. Diese werden dadurch nicht unzulässig benachteiligt.

Fazit:

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber immerhin gibt das BAG schon einmal den Hinweis, dass es auf den zuletzt im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard ankommt und lässt dafür den Betrachtungszeitraum von 10 Jahren zu.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Der Renten- und Altersvorsorgeplan der Bundesregierung
„Sofortprogramm“ geplant

Der Renten- und Altersvorsorgeplan der Bundesregierung

Die nicht mehr ganz neue Bundesregierung plant nun ein „Sofortprogramm“, aus dem die dringlichsten Maßnahmen für die Legislatur ersichtlich werden. Was ist dabei für die gesetzliche…

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
10.06.2025
Entscheidung erwartet: Sind vermögenswirksame Leistungen auf Arbeitgeberzuschuss anrechenbar?
Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

Entscheidung erwartet: Sind vermögenswirksame Leistungen auf Arbeitgeberzuschuss anrechenbar?

Das BAG wird am 24.6.2025 unter dem Aktenzeichen 3 AZR 158/24 für die Praxis sehr relevante Fragen beantworten. Unter anderem wird es um die Frage gehen, ob und wie vermögenswirksame Leistungen auf…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
10.06.2025
Grundrentenanspruch durch freiwillige Beiträge zur GRV?
Grundrente & bAV

Grundrentenanspruch durch freiwillige Beiträge zur GRV?

Die Grundrente ist eine Aufwertung von gesetzlichen Rentenentgeltpunkten für Menschen, die besonders lange eingezahlt, aber relativ wenig verdient und damit wenig gesetzliche Rente erdient haben. Das…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
10.06.2025
Betriebsrente & Kirchensteuer: pauschal oder individuell?
Urteil BAG

Betriebsrente & Kirchensteuer: pauschal oder individuell?

Zwischen den Interessen des Arbeitgebers an schlanken Verwaltungsprozessen einerseits und der Berücksichtigung der individuellen Situation des Arbeitnehmers andererseits kann es zum Zielkonflikt…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
30.05.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.