Nicht einfach so, sagt das Bundesarbeitsgericht, vor dem es immer wieder um die Verschlechterung von schon zugesagten Betriebsrenten geht.
Immer wieder geht es vor dem Bundesarbeitsgericht um die Verschlechterung von schon zugesagten Betriebsrenten. Die Betriebsparteien sind dabei bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Dritte Senat hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das sog. dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe der Arbeitgeber gegenüberzustellen.
Nun ging es darum, wie das Drei-Stufen-Prüfmodell bei einem Betriebsübergang anzuwenden ist. Wenig überraschend entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2019, 3 AZR 429/18 – Pressemitteilung), dass dieses Prüfschema auch Anwendung findet, wenn eine Versorgungsordnung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine beim Erwerber bereits geltende Betriebsvereinbarung abgelöst wird.