Zunächst einmal eine gute Nachricht. Der vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld wurde bis Mitte 2023 durch eine Verordnungsermächtigung verlängert. Um Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, genügt es damit weiterhin, dass in einem Betrieb 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind, und nicht – wie eigentlich vorgeschrieben – ein Drittel der Belegschaft.
Kurzarbeit und bAV – auf die Finanzierung kommt es an
Arbeitgeberfinanzierte bAV: Eine arbeitgeberfinanzierte bAV ist durch das Kurzarbeitergeld in der Regel nicht betroffen. Auswirkungen sind nur dann möglich, wenn die bAV vom Arbeitsentgelt abhängig ist: Reduziert sich dieses, sinkt auch die Zahlung des Arbeitgebers für die bAV. Entscheidend sind in diesem Fall die jeweiligen kollektiven bzw. individuellen Versorgungszusagen.
Mischfinanzierte bAV: Wurde wie meistens, vereinbart, dass der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung bezuschusst, wenn und solange Entgelt umgewandelt wird, dann richtet sich der Zuschuss nach dem Schicksal der Entgeltumwandlung. Fällt letztere weg, weil der Arbeitnehmer z. B. kein Entgelt sondern nur noch Kurzarbeitergeld bekommt (Kurzarbeitergeld 0), dann entfällt auch der Arbeitgeberzuschuss.
Arbeitnehmerfinanzierte bAV:
Ist eine Entgeltumwandlung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld überhaupt möglich?
Hier ist die Antwort: Grundsätzlich ja. Grundsätzlich deswegen, weil beim sog. Kurzarbeitergeld „0“, also in dem Fall in dem nur Kurzarbeitergeld und kein Arbeitsentgelt bezogen wird, eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich ist. Denn Kurzarbeitergeld ist eben kein Arbeitsentgelt sondern Lohnersatzleistung.
Dann bleibt aber immer noch die Möglichkeit die Beiträge aus privaten Mitteln zu zahlen, zumindest in den versicherungsförmigen Durchführungswegen. Zur Wahrheit gehört dann aber auch, dass die Leistungen, die auf Beiträgen der privaten Fortführung beruhen als Versorgungsbezug beitragspflichtig sind. Denn Versicherungsnehmer bleibt weiterhin der Arbeitgeber.
Reduziert eine Entgeltumwandlung die Höhe des Kurzarbeitergelds?
Nein. Das Kurzarbeitergeld wird durch eine Entgeltumwandlung, anders als z. B. der Anspruch auf Arbeitslosengeld I, nicht reduziert. Denn die Entgeltumwandlung wird bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes sowohl im Soll-Netto-Entgelt als auch im Ist-Netto-Entgelt berücksichtigt.
Dazu folgendes Beispiel zur Verdeutlichung:
Verdienst 2.500 € Brutto, ledig, kinderlos bei 100 %, Reduktion auf 75 % Reduziertes Brutto 1.875 € | Ohne Entgeltumwandlung |
Verdienst 2.500 € Brutto, ledig, kinderlos bei 100 %, Reduktion auf 75 % Reduziertes Brutto 1.875 € | mit 100 € Entgeltumwandlung |
Soll-Nettoentgelt aus 2.500 € Brutto | 1.045,45 € | Soll-Nettoentgelt aus 2.400 € Brutto | 1.011,00 € |
Ist-Nettoentgelt aus 1.875 € Brutto | 828,60 € | Ist-Nettoentgelt aus 1.775 € Brutto | 792,85 € |
Höhe Kurzarbeitergeld | 216,85 € | Höhe Kurzarbeitergeld | 218,15 € |
Da bei einer Entgeltumwandlung der Umwandlungsbetrag sowohl im Ist-Nettoentgelt als auch im Soll-Nettoentgelt berücksichtigt wird, bleibt die Nettoentgeltdifferenz und damit die Höhe des Kurzarbeitergeldes verglichen mit der Situation, in der keine Entgeltumwandlung stattfindet, nahezu gleich.