Die Situation der regulierten Pensionskassen ist gelinde gesagt, schwierig. Immer öfter berichten die Medien von teilweise empfindlichen Kürzungen der Leistungen. Im Falle von Betriebsrenten muss der Arbeitgeber diese Kürzung ausgleichen („Subsidiärhaftung“).
Doch was ist, wenn der Arbeitgeber insolvent wird? Nach deutschem Recht zahlt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), der grundsätzlich Betriebsrenten bei Insolvenz des Arbeitgebers sichert, dafür nicht. Diese Situation lag dem BAG seinem Vorlagebschluss ((BAG, EuGH-Vorlage vom 20.2.2018, 3 AZR 142/16 (A)) zum Europäischen Gerichtshof vor. Es ging um die Frage, ob ein Betriebsrentner eine Leistungskürzung durch die Pensionskasse hinnehmen muss, wenn sein ehemaliger Arbeitgeber insolvent geworden ist, oder ob europäisches Recht (Art. 8 der Zahlungsunfähigkeitsrichtlinie) dagegen spricht.
Der EuGH hat in seinem am 19.12.2019 veröffentlichten Urteil folgende Grundsätze aufgestellt:
- Opfergrenze: Der EuGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur sog. „Opfergrenze“. Das bedeutet, dass mindestens 50 % der zugesagten Betriebsrente geschützt sein müssen.
- Einzelfallprüfung: Das Gericht geht aber in diesem Urteil noch einen Schritt weiter, indem jetzt in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob durch die Kürzung der Betriebsrente die Fähigkeit des Betroffenen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, schwerwiegend beeinträchtigt ist. Dies wäre bei einer Kürzung der Leistungen bei Alter für einen ehemaligen Arbeitnehmer der Fall, der wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der von Eurostat für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste.
- Gegen wen richtet sich der Anspruch? Der Mindestschutz schützt den Betriebsrentner unmittelbar. Und der Anspruch kann auch unmittelbar gegenüber einer privatrechtlichen Einrichtung geltend gemacht werden, die vom Staat mit der Insolvenzsicherung von Betriebsrenten betraut ist. Das ist im Grundsatz zwar der PSV, mit Ausnahme der Pensionskasse. Dafür ist der PSV nicht zuständig mit der Folge, dass der Betriebsrentner sich nur auf den Staatshaftunganspruch stützen könnte.