Betriebliche Altersversorgung für Geschäftsführer (GF) und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) hat viele Besonderheiten. Es braucht eine hohe, zielgruppenorientierte Beratungskompetenz, damit am Ende die intendierte Altersversorgung wirklich in „trockenen Tüchern“ ist.
Gerade in Krisenzeiten wie jetzt, stellt sich auch die Frage nach der Sicherheit der Versorgung. Im Folgenden dazu einige Gedankenanstöße und ein aktueller Fall.
Für die zivilrechtliche Wirksamkeit muss jede betriebliche Altersversorgung eines Geschäftsführers – auch eine einfache Direktversicherung – von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden (z. B. im Dienstvertrag oder durch einen späteren Gesellschafterbeschluss). Und das gilt nicht nur für die Zusage selbst, sondern auch für die Verpfändung bzw. die Einräumung von Bezugsrechten. Gerade im Insolvenzfall der GmbH ist die zivilrechtliche Wirksamkeit / Unwirksamkeit das Einfallstor für den Insolvenzverwalter!
Zivilrechtliche Wirksamkeit von Versorgungszusagen beachten
Wechselt ein Angestellter in eine Geschäftsführerposition im gleichen Unternehmen oder wechselt er in einem Konzern von einem Geschäftsführerposten auf den anderen, so ist insbesondere auf die zivilrechtliche Wirksamkeit von Versorgungszusagen, die „gedanklich“ aus dem Angestelltenverhältnis oder Vorposten „fortgeführt“ werden, zu achten. Diese müssen im neuen Dienstvertrag „verankert“ werden. Das gilt auch für die Einräumung von Bezugsrechten / Pfandrechten (OLG Stuttgart, 16.6.2016, 7 U 35/16).
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kann ein arbeitsrechtliches Schutzschild für den Geschäftsführer sein. Denn auch er kann in den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG fallen, falls er keine Unternehmerstellung hat. Der Bundesgerichtshof hat dazu gerade eine Art „Vademecum“ erstellt, aus dem sich erkennen lässt, wann und vor allem wann nicht ein Gesellschafter-Geschäftsführer durch das Betriebsrentengesetz und damit durch den PSV geschützt ist. In dem entschiedenen Fall verlor der Betroffene einen großen Teil seiner schon laufenden Betriebsrente, weil der Schutz nur teilweise vorhanden war (BGH, Urteil vom 1.10.2019; II ZR 386/17)!
Und nun ein Fall aus der Praxis. Es ging in diesem Fall nicht um die Insolvenz des Unternehmens, sondern um eine Privatinsolvenz des Alleingesellschafters einer GmbH. Fraglich war, ob der Insolvenzverwalter die Kündigung der Direktversicherung und deren Verwertung verlangen konnte oder ob die Direktversicherung des Allein-GGF in der Privatinsolvenz vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist (OLG Braunschweig, Urteil vom 4.9.2019, 11 U 116/18).