Leistungen an Hinterbliebene in der bAV sind immer wieder einmal ein Grund für einen Gang zu Gericht.
Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.12.2018 – 15 K 2439/18) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie mit einem Sterbegeld, welches die Eltern des ehemaligen Arbeitnehmers erhalten haben, steuerlich zu verfahren ist.
Zum Hintergrund der Hinterbliebenenleistung in der bAV:
Im Fall des Versterbens des Arbeitnehmers sind die Leistungen (z. B. aus der Direktversicherung) – anders als bei einer privaten Lebensversicherung – nicht frei vererblich. Hier bestehen hinsichtlich der möglichen Hinterbliebenen rechtliche Einschränkungen (sog. „enger Hinterbliebenenbegriff“). Der Begriff des Erben und des Hinterbliebenen in der bAV sind nicht deckungsgleich. So gehören z. B. Eltern oder Geschwister nicht zum Kreis der „engen“ Hinterbliebenen. Sie können aber dennoch Erben sein. Für letztere ist dann im Rahmen einer bAV „nur“ eine Sterbegeldzahlung von max. 8.000 € möglich.
Zum Problem kann die Konstellation aber dann werden, wenn ein Erbe (also z. B. ein Elternteil) das Sterbegeld sowohl nach der Einkommensteuer als auch nach der Erbschaftssteuer versteuern muss. Letzteres allerdings erst, nachdem der Freibetrag von 100.000 € für Eltern durch das Sterbegeld überschritten wird.
Zum entschiedenen Fall des Finanzgerichts Düsseldorf
Das ist im Prinzip auch die Grundkonstellation des Urteils. Im entschiedenen Fall wurde nach dem Tod es ehemaligen Arbeitnehmers ein Sterbegeld in Höhe von 8.000 € an die Eltern ausgezahlt. Andere Hinterbliebene gab es nicht. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid und unterwarf das Sterbegeld nach §22 Nr. 5 Satz 1 EStG der Einkommensteuer. Die Eltern des verstorbenen Arbeitnehmers wehrten sich im Einspruchsverfahren mit folgenden Argumenten.
- § 22 EStG gelte nur für Vertragspartner des Versicherungsvertrages, nicht für sie als Erben
- für Erben gelten allein die Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes.
- es wurden keine Einkünfte bezogen, sondern es wurde geerbt.
Das Finanzamt war der Überzeugung, dass seine Sicht die richtige ist, indem der Einspruch mit folgenden Argumenten als unbegründet zurückgewiesen wurde.
- § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG erfasst jede Auszahlung aus Altersvorsorgeverträgen.
- ob die Auszahlung an Erben erfolgt oder an die im Vertrag benannten Begünstigten, ist nicht maßgeblich.
- dass es zu einer Doppelbesteuerung (Erbschaftssteuer und Einkommensteuer) kommen kann, lässt sich nicht vermeiden.
Das Finanzamt hatte auch die Richter des Finanzgerichts überzeugt. Die Richter waren nämlich der Meinung, dass
- § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG sich auf sämtliche Leistungen, die ihre Grundlage in Altersvorsorgeverträgen haben, erstreckt.
- dazu gehört auch die Zahlung eines Sterbegeldes.
- der Gesetzgeber hat das Problem einer Belastung mit Einkommensteuer und Erbschaftssteuer gesehen, und mit § 35b EStG eine Steuerermäßigung geschaffen, der diese Fallkonstellationen abmildert.
Der Fall ist mittlerweile unter dem Aktenteichen X R 38/18 beim BFH anhängig.