Welche Witwe bekommt die Hinterbliebenenleistung? Alle, die erste, oder die im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers Verheiratete?
Viele Versorgungsordnungen schränken die Witwenversorgung durch entsprechende Klauseln ein. So auch im durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG Urteil 21.Februar 2017, 3 AZR 297/15, Pressemitteilung Nr. 11/17). Es ging im Kern um die Frage, ob eine Klausel, die nur der „jetzige“ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Witwenrente zugesteht wenn die Ehe nicht zwischenzeitlich geschieden wurde, wirksam ist. Das wäre bei einer Wiederheirat die erste Ehefrau.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der ehemalige Arbeitnehmer war von 1974 bis 1986 bei einem Werftunternehmen beschäftigt. Am 1. Juli 1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Kläger eine Versorgungszusage die der „jetzigen“ Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente zusicherte, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. Seit April 2006 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet. Der Kläger nimmt den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Feststellung in Anspruch, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.
Die obersten deutschen Arbeitsrichter meinten, dass sich die Versorgungszusage nur auf die Ehefrau bezog, mit der der Kläger am 1. Juli 1983 verheiratet war. Die Begründung ist juristisch feinsinnig, aber sehr gut nachvollziehbar. Denn die Richter halten zwar eine solche Einschränkung, wie sie in der Versorgungsordnung getroffen wurde, mit dem AGB-Recht für nicht vereinbar. Das Problem dabei ist nur, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage (1983) eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen war.
Somit mussten die Richter diese Lücke durch Auslegung schließen. Das taten sie auch, indem sie feststellten, dass die Witwenrente nur zu gewähren, wenn, anders als im zu entscheidenden Fall, die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat. Dieses Kriterium war aber für die 2. Ehefrau nicht erfüllt. Um künftige Streitfälle zu vermeiden, sollten Versorgungsordnungen auf solche Einschränkungen hin überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.