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Zählen Übergangszuschüsse, die vor dem Eintritt in die Rentenphase gezahlt werden, zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung?

Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht befasst und kam am 20.3.2018 zu einer Entscheidung. Die weite Begriffsauslegung der betrieblichen Altersversorgung dürfte vor allem den Rentner freuen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
09.05.2018
Zählen Übergangszuschüsse, die vor dem Eintritt in die Rentenphase gezahlt werden, zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung?
© Freedomz | Shutterstock

Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht befasst und kam am 20.3.2018 zu einer Entscheidung. Die weite Begriffsauslegung der betrieblichen Altersversorgung dürfte vor allem den Rentner freuen.

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber großzügige Leistungen für die Altersversorgung zugesagt bekommen, sind gut dran. Es sei denn, der Arbeitgeber wird insolvent und der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) hält die zugesagte Leistung nicht für eine betriebliche Altersversorgung. Denn dann ist die Leistung auf einen Schlag wertlos.

Wie (fast) immer, wenn es um viel Geld geht, wird darüber heftig und bis zu den obersten Gerichten gestritten. So auch im Fall eines Rentners, dem im Rahmen einer Betriebsvereinbarung von seinem Arbeitgeber ein sogenannter „Übergangszuschuss“ gewährt wurde. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei dem Arbeitgeber pensioniert wird. Dann musste das Unternehmen allerdings Insolvenz anmelden.

Ob nun dieser Übergangszuschuss eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und damit bei Insolvenz des Arbeitgebers durch den PSV geschützt ist, oder nicht, hatte das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20. März 2018, 3 AZR 277/16 zu entscheiden. Die Richter entschieden für den Rentner, indem sie von einem weiten Begriff der betrieblichen Altersversorgung ausgingen. 

Fazit

Das Urteil freute den Kläger und die gesetzliche Krankenversicherung. Denn eine Betriebsrente ist auch ein zu verbeitragender Versorgungsbezug.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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