Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Zahlstellenmeldeverfahren umfasst mehr Betriebsrenten

Mehr Betriebsrenten sollen vom Zahlstellenmeldeverfahren erfasst werden.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
07.06.2019
Zahlstellenmeldeverfahren umfasst mehr Betriebsrenten
shutterstock | Andrey Popov

Mehr Betriebsrenten sollen vom Zahlstellenmeldeverfahren erfasst werden.

Das sogenannte Zahlstellenmeldeverfahren verpflichtet Versorgungsträger (z. B. Versicherer, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen) sowie Arbeitgeber, die Rentner mit Pensionszusagen haben, diese Versorgungsbezüge den gesetzlichen Krankenkassen zu melden und die Krankenkassenbeiträge direkt einzubehalten und abzuführen.

Dieses Verfahren wird voraussichtlich ab 1.7.2019 ausgeweitet. Die Neuregelung findet sich versteckt im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG -.BT-Drs. 19/6337 vom 7.12.2018). Vorsorglich finden sich dazu schon Umsetzungshinweise des GKV-Spitzenverbandes in der Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Meldungen vom 16.10.2018, Top 5.

Durch eine Änderung des § 256 SGB V greifen dann zwei Änderungen:

1. Es gilt eine erweiterte Beitragsabführungspflicht für Zahlstellen.

Bisher gilt das Zahlstellenmeldeverfahren nur für versicherungspflichtige Versorgungsbezieher, die auch eine gesetzliche Rente beziehen. Zukünftig muss das Verfahren für alle Versorgungsbezieher, auch für aktuell Beschäftigte oder für Rentner, die nur eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk beziehen, durchgeführt werden. Damit sollen die gesetzlichen Krankenkassen entlastet werden.

2. Es soll die Ausnahmeregelung für kleine Zahlstellen aufgehoben werden.

Bisher können Zahlstellen mit weniger als 30 beitragspflichtigen Versorgungsbezugsempfängern bei der zuständigen Krankenkasse beantragen, dass der Versorgungsbezieher die Beiträge selbst zahlt und die Zahlstelle von dem Melde- und Beitragsverfahren entlastet ist. Auch diese Regelung soll die Verwaltung der gesetzlichen Krankenkassen entlasten. Aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten ist es – so die Gesetzesbegründung – auch kleineren Zahlstellen zumutbar, Beiträge von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen und Beitragsnachweise an die Krankenkasse auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Der GKV-Spitzenverband weist in seiner Ergebnisniederschrift vom 16.10.2018 darauf hin, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen rechtzeitig die erlassenen Befreiungsbescheide für die Zukunft aufheben und sicherstellen sollten, dass die betroffenen Zahlstellen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Neuregelung kennen und umsetzen können. Sonst könne es zu säumigen Beitragsforderungen im Rahmen der Umstellung kommen. Tritt die Änderung wie avisiert zum 1.7.2019 in Kraft, bleibt den betroffenen Zahlstellen nicht viel Zeit.

Fazit: Es ist mal wieder an der Zeit, sich um die internen technischen Prozesse zu kümmern und diese anzupassen. Denn die Änderungen sollen auch für die Bestandsfälle gelten.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Gutachten legt nahe: Makler sollten bei der Bedarfsermittlung ihrer Kunden die digitale Rentenübersicht nutzen
Digitale Rentenübersicht

Gutachten legt nahe: Makler sollten bei der Bedarfsermittlung ihrer Kunden die digitale Rentenübersicht nutzen

Die Digitale Rentenübersicht einzusetzen, unterstützt standardisierte Beratungsprozesse der Vermittler. Über die Digitale Rentenübersicht (DRÜ) hat bAVheute schon sehr früh informiert und mit…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
07.07.2025
Stabilisierung des Rentenniveaus – auch mit Auswirkungen auf die bAV
BMAS legt Referentenentwurf vor

Stabilisierung des Rentenniveaus – auch mit Auswirkungen auf die bAV

Nun liegt er also vor, der „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. Jetzt sind die Verbände, u. a. auch…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
07.07.2025
Abzug „fiktiver“ Kirchensteuer bei Berechnung einer Betriebsrente – Einzelfallgerechtigkeit oder abstellen auf einen typischen Arbeitnehmer? 
BAG-Urteil

Abzug „fiktiver“ Kirchensteuer bei Berechnung einer Betriebsrente – Einzelfallgerechtigkeit oder abstellen auf einen typischen Arbeitnehmer? 

Zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an schlanken Verwaltungsprozessen einerseits und der Berücksichtigung der individuellen Situation des Arbeitnehmers andererseits kann es zum Zielkonflikt…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
02.07.2025
Keine Berücksichtigung des Erziehungsurlaubs bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente
Wartezeiten Erziehungszeit

Keine Berücksichtigung des Erziehungsurlaubs bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente

Arbeitgeber dürfen in Einklang mit der BAG-Rechtsprechung Erziehungszeiten zulässigerweise im Rahmen von Anwartschaftssteigerungen nicht berücksichtigen. Aber gilt das auch für die Frage der…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
02.07.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.