Das sogenannte Zahlstellenmeldeverfahren verpflichtet Versorgungsträger (z. B. Versicherer, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen) sowie Arbeitgeber, die Rentner mit Pensionszusagen haben, diese Versorgungsbezüge den gesetzlichen Krankenkassen zu melden und die Krankenkassenbeiträge direkt einzubehalten und abzuführen.
Dieses Verfahren wird voraussichtlich ab 1.7.2019 ausgeweitet. Die Neuregelung findet sich versteckt im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG -.BT-Drs. 19/6337 vom 7.12.2018). Vorsorglich finden sich dazu schon Umsetzungshinweise des GKV-Spitzenverbandes in der Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Meldungen vom 16.10.2018, Top 5.
Durch eine Änderung des § 256 SGB V greifen dann zwei Änderungen:
1. Es gilt eine erweiterte Beitragsabführungspflicht für Zahlstellen.
Bisher gilt das Zahlstellenmeldeverfahren nur für versicherungspflichtige Versorgungsbezieher, die auch eine gesetzliche Rente beziehen. Zukünftig muss das Verfahren für alle Versorgungsbezieher, auch für aktuell Beschäftigte oder für Rentner, die nur eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk beziehen, durchgeführt werden. Damit sollen die gesetzlichen Krankenkassen entlastet werden.
2. Es soll die Ausnahmeregelung für kleine Zahlstellen aufgehoben werden.
Bisher können Zahlstellen mit weniger als 30 beitragspflichtigen Versorgungsbezugsempfängern bei der zuständigen Krankenkasse beantragen, dass der Versorgungsbezieher die Beiträge selbst zahlt und die Zahlstelle von dem Melde- und Beitragsverfahren entlastet ist. Auch diese Regelung soll die Verwaltung der gesetzlichen Krankenkassen entlasten. Aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten ist es – so die Gesetzesbegründung – auch kleineren Zahlstellen zumutbar, Beiträge von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen und Beitragsnachweise an die Krankenkasse auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Der GKV-Spitzenverband weist in seiner Ergebnisniederschrift vom 16.10.2018 darauf hin, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen rechtzeitig die erlassenen Befreiungsbescheide für die Zukunft aufheben und sicherstellen sollten, dass die betroffenen Zahlstellen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Neuregelung kennen und umsetzen können. Sonst könne es zu säumigen Beitragsforderungen im Rahmen der Umstellung kommen. Tritt die Änderung wie avisiert zum 1.7.2019 in Kraft, bleibt den betroffenen Zahlstellen nicht viel Zeit.
Fazit: Es ist mal wieder an der Zeit, sich um die internen technischen Prozesse zu kümmern und diese anzupassen. Denn die Änderungen sollen auch für die Bestandsfälle gelten.