Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Artikelreihe: Die BoLz wird zum neuen Zugpferd in der bAV

Die beitragsorientierte Leistungszusage ist nach dem Betriebsrentengesetz die Umwandlung von (zugesagten) Beiträgen in eine (zugesagte) Leistung. Stimmen die Rahmenbedingungen, können Direktversicherungen und bAV-Produkte mit einer abgesenkten Beitragsgarantie zur Finanzierung einer bAV in dieser Form verwendet werden. Der Produktgeber darf im jetzigen Zinsumfeld bei der Tarifkalkulation nur sehr vorsichtig vorgehen.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
28.04.2021
Artikelreihe: Die BoLz wird zum neuen Zugpferd in der bAV

Die beitragsorientierte Leistungszusage ist nach dem Betriebsrentengesetz die Umwandlung von (zugesagten) Beiträgen in eine (zugesagte) Leistung. Stimmen die Rahmenbedingungen, können Direktversicherungen und bAV-Produkte mit einer abgesenkten Beitragsgarantie zur Finanzierung einer bAV in dieser Form verwendet werden. Der Produktgeber darf im jetzigen Zinsumfeld bei der Tarifkalkulation nur sehr vorsichtig vorgehen.

In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bedeuten die andauernde Niedrigzinsphase und die Absenkung des Höchstrechnungszins auf 0,25 % den Abgesang der Beitragszusage mit Mindestleistung. Denn die Beitragsgarantie ist – wie Teil 1 dieser Artikelreihe zeigt in den versicherungsförmigen Durchführungswegen aktuariell nicht mehr darstellbar.

Damit wird die beitragsorientierte Leistungszusage (BoLz) nun zur wichtigsten Zusageform. Denn Gesetz und Rechtsprechung kennen für die BoLz keine garantierte Mindestleistung oder eine garantierte Mindestverzinsung.

Wann eine BoLz vorliegt

Die beitragsorientierte Leistungszusage ist nach dem Betriebsrentengesetz (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 BetrAVG) eine Umwandlung von (zugesagten) Beiträgen in eine (zugesagte) Leistung. Die Rechtsprechung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.8.2016, 3 AZR 361/15) hat genauer ausgelotet, wann eine beitragsorientierte Leistungszusage vorliegt.

Für die Praxis hat der Arbeitsrechtler Dr. Uwe Langohr-Plato dies in einem Fachbuch analysiert und aufbereitet. 

Auch ein negativer Kalkulationszins kann angemessen sein

Die Deutsche Aktuarvereinigung e. V. (DAV) weist in einem Ergebnisbericht zu Garantien in der bAV im Niedrigzinsumfeld darauf hin, dass mit dem ab 1.1.2022 geltenden Rechnungszins von 0,25 % eine Beitragszusage mit Mindestleistung nicht mehr kalkulierbar ist. Zusätzlich gelten aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Tarifkalkulation insbesondere in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Die Aktuare kommen daher zu dem Schluss, dass auch ein negativer Kalkulationszins angemessen sein kann, wenn er zur dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aktuariell erforderlich ist.

Produktgeber kann nur noch sehr vorsichtig kalkulieren

Zusammenfassend lässt sich sagen: Aktuariell kann und darf der Produktgeber im jetzigen Zinsumfeld nur noch sehr vorsichtig kalkulieren. Dadurch sinkt letztlich die mögliche garantierte Leistung unter das Niveau des Bruttobeitragserhalts. Arbeitsrechtlich kann das bei einer – richtig gemachten – beitragsorientierten Leistungszusage zulässig sein. Für den Kunden kann das – wie Teil 1 des Beitrags gezeigt hat – bedarfsgerecht sein, auch dann, wenn der Kunde sicherheitsorientiert ist.

Teil 1 dieser Artikelreihe beschäftigte sich mit aufsichtsrechtlichen Aspekten der Absenkung des Rechnungszinses. Dargestellt wurde, dass mit einem Höchstrechnungszins von unter 0,9 % ein Beitragserhalt, selbst wenn die Abschluss-Vertriebskosten wegfallen, nicht mehr möglich ist. 

Teil 3 behandelt arbeitsrechtliche Implikationen der Entwicklung. Erörtert werden die Frage der Wertgleichheit und Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten. 

Dieser Artikel ist im Original im VersicherungsJournal erschienen und wurde für bAVGenau! an die zwischenzeitliche Entwicklung bzgl. des Höchstrechungszins angepasst.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Das könnte Sie auch interessieren

bAV-Verträge von Aktivrentnern prüfen
Weiterarbeiten nach der Rente

bAV-Verträge von Aktivrentnern prüfen

Wer Fachkräfte länger im Unternehmen halten will, sollte die bAV von Aktivrentnern im Blick behalten. Gerade für Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten, kann eine…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
14.04.2026
Renditechancen in der bAV gefragt
Erfolgsmodell comfort+

Renditechancen in der bAV gefragt

In der bAV steigt der Druck, Lösungen zu finden, die Renditechancen bieten und schlank im Alltag zu managen sind. Genau diese Kombination wird für Arbeitgeber, aber auch für bAV-Vermittler immer…

Bild von Sebastian Schäfer
Sebastian Schäfer, Die Stuttgarter
14.04.2026
Unterstützungskasse: Versorgungsbezug bei DRV-Zahlung?
LSG-Urteil

Unterstützungskasse: Versorgungsbezug bei DRV-Zahlung?

Ist eine Unterstützungskassenleistung kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug, wenn sie dazu verwendet wird, eine abschlagsfreie vorgezogene gesetzliche Altersrente zu bekommen? Folgende…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
14.04.2026
Einsprüche gegen 6 %-Zinsfuß bei Teilwertberechnung zurückgewiesen
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder

Einsprüche gegen 6 %-Zinsfuß bei Teilwertberechnung zurückgewiesen

Eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder ist ein Verwaltungsakt, der sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und Masseneinsprüche zu einer ähnlichen…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
30.03.2026
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.