Die beitragsorientierte Leistungszusage ist nach dem Betriebsrentengesetz die Umwandlung von (zugesagten) Beiträgen in eine (zugesagte) Leistung. Stimmen die Rahmenbedingungen, können Direktversicherungen und bAV-Produkte mit einer abgesenkten Beitragsgarantie zur Finanzierung einer bAV in dieser Form verwendet werden. Der Produktgeber darf im jetzigen Zinsumfeld bei der Tarifkalkulation nur sehr vorsichtig vorgehen.
In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bedeuten die andauernde Niedrigzinsphase und die Absenkung des Höchstrechnungszins auf 0,25 % den Abgesang der Beitragszusage mit Mindestleistung. Denn die Beitragsgarantie ist – wie Teil 1 dieser Artikelreihe zeigt in den versicherungsförmigen Durchführungswegen aktuariell nicht mehr darstellbar.
Damit wird die beitragsorientierte Leistungszusage (BoLz) nun zur wichtigsten Zusageform. Denn Gesetz und Rechtsprechung kennen für die BoLz keine garantierte Mindestleistung oder eine garantierte Mindestverzinsung.
Wann eine BoLz vorliegt
Die beitragsorientierte Leistungszusage ist nach dem Betriebsrentengesetz (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 BetrAVG) eine Umwandlung von (zugesagten) Beiträgen in eine (zugesagte) Leistung. Die Rechtsprechung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.8.2016, 3 AZR 361/15) hat genauer ausgelotet, wann eine beitragsorientierte Leistungszusage vorliegt.
Für die Praxis hat der Arbeitsrechtler Dr. Uwe Langohr-Plato dies in einem Fachbuch analysiert und aufbereitet.
Auch ein negativer Kalkulationszins kann angemessen sein
Die Deutsche Aktuarvereinigung e. V. (DAV) weist in einem Ergebnisbericht zu Garantien in der bAV im Niedrigzinsumfeld darauf hin, dass mit dem ab 1.1.2022 geltenden Rechnungszins von 0,25 % eine Beitragszusage mit Mindestleistung nicht mehr kalkulierbar ist. Zusätzlich gelten aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Tarifkalkulation insbesondere in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Die Aktuare kommen daher zu dem Schluss, dass auch ein negativer Kalkulationszins angemessen sein kann, wenn er zur dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aktuariell erforderlich ist.
Produktgeber kann nur noch sehr vorsichtig kalkulieren
Zusammenfassend lässt sich sagen: Aktuariell kann und darf der Produktgeber im jetzigen Zinsumfeld nur noch sehr vorsichtig kalkulieren. Dadurch sinkt letztlich die mögliche garantierte Leistung unter das Niveau des Bruttobeitragserhalts. Arbeitsrechtlich kann das bei einer – richtig gemachten – beitragsorientierten Leistungszusage zulässig sein. Für den Kunden kann das – wie Teil 1 des Beitrags gezeigt hat – bedarfsgerecht sein, auch dann, wenn der Kunde sicherheitsorientiert ist.
Teil 1 dieser Artikelreihe beschäftigte sich mit aufsichtsrechtlichen Aspekten der Absenkung des Rechnungszinses. Dargestellt wurde, dass mit einem Höchstrechnungszins von unter 0,9 % ein Beitragserhalt, selbst wenn die Abschluss-Vertriebskosten wegfallen, nicht mehr möglich ist.
Teil 3 behandelt arbeitsrechtliche Implikationen der Entwicklung. Erörtert werden die Frage der Wertgleichheit und Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten.
Dieser Artikel ist im Original im VersicherungsJournal erschienen und wurde für bAVGenau! an die zwischenzeitliche Entwicklung bzgl. des Höchstrechungszins angepasst.