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Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – erste Erleichterungen im Kabinettsentwurf

Zum Referentenentwurf Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) insbesondere zu den damit verbundenen Aufwänden bei Zahlstellen wurde schon auf www.bavheute.de informiert.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
30.03.2023
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – erste Erleichterungen im Kabinettsentwurf
Dr. Henriette Meissner © Die Stuttgarter

Zum Referentenentwurf Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) insbesondere zu den damit verbundenen Aufwänden bei Zahlstellen wurde schon auf www.bavheute.de informiert.

Die im Referentenentwurf formulierten Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Kinder im Rahmen des Beitrags zu Pflegeversicherung haben bei Verbänden wie der Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (aba), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) sowie bei allen Versorgungsträgern für helle Aufregung gesorgt. Denn alle Zahlstellen von Renten und Betriebsrenten waren betroffen. Das federführende Gesundheitsministerium hatte nur „vergessen“ die bAV und z. B. den Fachverband aba einzubeziehen.

Aufregung nicht, weil für Eltern mit Kindern ein Abschlag auf deren Beiträge zur Pflegeversicherung vorgesehen war, sondern weil der Entwurf im Falle von Betriebsrenten die gesamte Administration auf die Versorgungsträger bzw. Unternehmen (den sogenannten Zahlstellen) abladen wollte und das wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts in kürzester Frist bis zum 1.7.2023. Für die Erfassung der Kinder war keine zentrale Datenhaltung vorgesehen, sondern nach dem Referentenentwurf sollten die Zahlstellen die Nachweise für die Berücksichtigung der Kinder von den Betriebsrentnern erhalten, auf Richtigkeit prüfen und erfassen. Die Betriebsrentner hätten sich bei jeder Versorgungseinrichtung, aus der sie eine Betriebsrente erhalten, selbst melden und die Nachweise erbringen müssen. Und bis zum 31.12.2023 erbrachte Nachweise sollten auf den 1.7.2023 zurückwirken, d. h. es hätten nachträglich Korrekturläufe angestanden und zuviel abgeführte Beiträge zur Pflegeversicherung hätten seitens der Zahlstellen nachgezahlt werden müssen.

Ein Alptraum für jeden Praktiker: Für diese auch noch kurzfristigen Aufwände fehlt es bei den Zahlstellen schlicht an Mitarbeitern und der Technik. Eine zentrale, digitale Erfassung, auf deren Richtigkeit sich Zahlstellen verlassen können und wo die erforderlichen Daten abgerufen werden können, wurde schlicht nicht vorgesehen. Ein weiteres Digitalisierungsversagen strategisch geplant.

Der Lichtblick:

Es scheint nun so, als ob die Bedenken der Praxis, die sich lautstark zu Wort gemeldet hatten, nicht nur gehört wurden, sondern dem Vernehmen nach zu einer deutlichen Entschärfung im Kabinettsentwurf führen sollen. Die Verabschiedung im Kabinett wurde, wie man hört auf den 5.4.2023 verschoben. Nun soll ein zentrales digitalisiertes Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder bis spätestens 1. Juli 2023 von den zuständigen Ministerien entwickelt werden. Man darf gespannt sein. Auch die Systematik der Beitragsentlastung in der Pflegeversicherung soll in diesem Zusammenhang wohl umgestellt werden. Möglicherweise sollen Kinder nur bis zum 25. Lebensjahr zu einem Beitragsabschlag führen.

Aber ganz grundsätzlich: Warum nicht gleich so?

Hätte man die Verbände mit ausreichend Vorlaufzeit eingebunden, hätten die Erfahrungen der Praxis sicherlich sofort in den Referentenentwurf einfließen können.

Und jetzt?

Sobald der Regierungsentwurf vorliegt, wird die Praxis wieder die Umsetzbarkeit der Regelungen prüfen müssen. Und dann kann es im Gesetzgebungsverfahren immer noch zu Verbesserungen (hoffentlich nicht zu Verschlimmbesserungen!) kommen.

Tempus fugit: Die Zeit bis 1.7.2023 wird knapp und das gilt dann auch für die digitale Erhebung.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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