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Zahlstellenmeldeverfahren

Zahl der Kinder zählt ab 1.7.2023

Zum 1.1.2024 haben die Zahlstellen für Betriebsrenten (Versicherer, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen und im Falle von Pensionszusagen die Arbeitgeber) schon durch das 8. SGB-IV-Änderungsgesetz Hausaufgaben bekommen.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
16.03.2023
Zahl der Kinder zählt ab 1.7.2023
Dr. Henriette Meissner © Die Stuttgarter

Zum 1.1.2024 haben die Zahlstellen für Betriebsrenten (Versicherer, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen und im Falle von Pensionszusagen die Arbeitgeber) schon durch das 8. SGB-IV-Änderungsgesetz Hausaufgaben bekommen.

Nun hat das BMG – weitgehend unbemerkt von den Betroffenen – seinem Referentenentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG, § 55 SGB IX-Entwurf) weitere Verschärfungen des Zahlstellenmeldeverfahrens eingebracht, die voraussichtlich für hohe Aufwände bei den Zahlstellen und Ärger mit den Betriebsrentnern sorgen wird. Gut gemeint ist eben nicht gut gemacht.

Worum geht es und warum so hektisch?

In Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl (BVerfG, Beschlüsse vom 7.4.2022, 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17, Umsetzung in § 55 SGB XI-Entwurf) soll ab dem 1.7.2023 der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung in Abhängigkeit der Anzahl der Kinder gestaffelt werden.

  1. Ab dem zweiten Kind und für jedes weitere Kind jeweils einen Abschlag von 0,15 % auf den Beitrag in der Pflegeversicherung. Dieser Abschlag ist ab dem fünften Kind gedeckelt, er kann somit höchstens 0,60 % betragen. Auch Betriebsrentner Jahrgänge, die vor 1940 geboren wurden, sind betroffen.
  2. Der Abschlag gilt auch für Versicherte, die vor dem 1.1.1940 geboren sind. Es wird weiterhin für Versicherte, die vor dem 1.1.1940 geboren sind und keine Kinder haben, kein Beitragszuschlag erhoben.
  3. Der Abschlag gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI-Entwurf). Umgekehrt wird ein Beitragszuschlag für Kinderlose weiterhin erst ab dem vollendeten 23. Lebensjahr erhoben (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI-Entwurf).
  4. Nachweise für vor dem 1.7.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wirken vom 1.7.2023 an (§ 55 Abs. 3 Satz 9 SGB XI-Entwurf). Aber: Bei Vorlage innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Neue Beitragssätze ab 1.7.2023

Diese Abschläge sollen zeitgleich zum 1.7.2023 mit der geplanten Anhebung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung in Kraft treten. Ab 1.7.2023 soll der gesetzliche Beitragssatz von 3,05 auf 3,40 % steigen, der Beitragszuschlag für Kinderlose soll von 0,35 auf 0,60 % steigen. Der Abschlag ab dem zweiten Kind beträgt pro Kind 0,15 %, maximal 0,60 %.

Damit ergibt sich nach dem Entwurf ab dem 1.7.2023 folgende Beitragsübersicht:

Anzahl der KinderHöhe des allgemeinen PV-BeitragesHöhe des Beitragszuschlages
03,40 %0,60 %
13,40 %–
23,25 %–
33,10 %–
42,95 %–
≥ 52,80 %–

Wie werden die Betriebsrentner darüber informiert?

Die Pflegekassen haben darüber Informationsschreiben an alle Mitglieder (57,6 Mio.) zu versenden und sie aufzufordern, noch nicht bekannte Kinder möglichst zeitnah der beitragsabführenden Stelle, der Pflegekasse, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zahlstelle der Versorgungsbezüge mitzuteilen, und auf die Folgen einer verspäteten Mitteilung (ab 1.1.2024 Berücksichtigung des Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird) hinzuweisen. Der Gesetzesentwurf sieht keine Informationspflichten der Zahlstellen vor.

Mit anderen Worten:

Die Betriebsrentner, die in den Genuss der Abschläge kommen wollen, müssen regelmäßig selbst aktiv werden. Wenn sie den Nachweis gegenüber der Zahlstelle nicht erbringen, muss diese den vollen Beitragssatz erheben.

Denn bisher haben die Zahlstellen (Versicherer, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen und im Falle von Pensionszusagen die Arbeitgeber) die Kinderzahl regelmäßig nicht erfasst. Die Neuregelung zum 1.7. mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten sieht nun vor, dass die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder in „geeigneter Form“ gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen sind, sofern diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind.

Hohe Aufwände für die Zahlstellen

Den Zahlstellen bleibt nur eine knappe Übergangsfrist von 6 Monaten, um die Verfahren verbunden mit der nötigen IT-Struktur umzustellen, damit sowohl für Bestandsrentner wie für neu hinzukommende Rentner die Dokumentation der Kinderzahl und deren Nachweis umgesetzt werden kann.

Die Prüfung des Elternnachweises, der voraussichtlich in vielfältiger Form mangels gesetzlicher Formvorschriften erfolgen kann (z. B. Auszüge aus Familienbuch oder Geburtenregister, Nachweise über Adoptionen oder Pflegschaften, Kindergeld- oder Steuerbescheide mit einer Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen etc.), wird wahrscheinlich durch ausgebildete Sachbearbeiter bei den Zahlstellen letztlich manuell im Einzelfall geprüft und eingetragen werden müssen. Regelmäßig wird der Nachweis der Elterneigenschaft einschließlich der benötigten Nachweise für die Anzahl der Kinder in Papierform (!) erfolgen müssen. Die Dokumente müssen für die Prüfung durch die Sozialversicherungsträger von den Zahlstellen dauerhaft gespeichert werden. Die DRV, die ebenfalls betroffen ist, hat zum Beispiel schon einen hohen zusätzlichen Personalbedarf für die Umsetzung signalisiert.

Mit Einführung der Differenzierung nach Elterneigenschaft hat der GKV-Spitzenverband am 7.11.2017 ein umfassendes Rundschreiben herausgegeben.

Dieses Schreiben kann von den Zahlstellen zur Orientierung für die Umstellung im Hinblick auf die Feststellung der Kinder herangezogen werden. Es ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben nach Verabschiedung des PUEG zeitnah upgedatet wird.

Ärgerlich ist die Doppelerhebung der erforderlichen Daten und Nachweise. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) moniert zu Recht das Fehlen einer Regelung zum digitalen Datenaustausch: „Grundsätzlich würden wir es begrüßen, wenn die für den Elternnachweis benötigten Informationen in größtmöglichem Umfang über bereits bestehende elektronische Meldeverfahren von den Sozialversicherungsträgern zur Verfügung zu stellen bzw. sie in dazu gehörende Abfrageverfahren integriert würden“. Das würde vermeiden, dass bei verschiedenen Stellen, die gleichen Daten mehrfach erhoben werden müssen.

Ärgerpotenzial für Betriebsrentner

Die kurze Übergangsfrist zum 31.12.2023, in der nachgereichte Kindernachweise rückwirkend zum 1.7.2023 gelten sollen, werden für jeden Praktiker ersichtlich zu einer Vielzahl von Fällen führen, bei denen die Betroffenen den Zahlstellen erst nach dem 1.1.2024 die relevanten Informationen in der richtigen Form zukommen lassen. Das dürfte zu Ärger mit den Betroffenen führen.

Deshalb: Gut gemeint ist nicht gut gemacht! Der Bürokratie-Wahnsinn erreicht immer neue Höhen in Deutschland.

P.S.:

Nach Verabschiedung des Gesetzes ist mit entsprechenden Umsetzungsschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zu rechnen.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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