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Textform im Nachweisgesetz

Und es bewegt sich doch etwas… 

Ende März haben wir Veränderungen gesehen, die wir kaum noch für möglich hielten. 

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
28.03.2024
Und es bewegt sich doch etwas… 
Dr. Henriette Meissner © Die Stuttgarter

Ende März haben wir Veränderungen gesehen, die wir kaum noch für möglich hielten. 

Endlich: Textform im Nachweisgesetz

In einem Schreiben an die Verbände hat Bundesjustizminister Marco Buschmann angekündigt, dass im sogenannten parlamentarischen Verfahren das Bürokratieentlastungsgesetz IV nun die Textform (z. B. E-Mail) im Nachweisgesetz eingeführt werden soll. Endlich!

Wie erinnerlich, hatte die EU-RL, die 2022 in Deutschland umgesetzt wurde, dies ausdrücklich auch ermöglicht. In Deutschland blieb man beim strengen Schriftformerfordernis. Das ganze natürlich bußgeldbewährt. Davon war auch die bAV und die schon digitalisierten Prozesse betroffen. Der Sturmlauf der Verbände wurde erst einmal ignoriert. Das BMAS schob ein Schreiben zur Entgeltumwandlung ohne rechtlichen Wert nach. Und Deutschland blieb kurz vor der Steinzeit bei Papier und nasser Tinte stehen.

Doch Heureka: Die Textform kommt jetzt doch. Man sieht: Steter Tropfen höhlt den Stein. Denn die Verbände – vulgo „die bösen Lobbyisten“ – haben das unermüdlich adressiert und letztlich Gutes bewirkt.

Hinweis für die Praxis: Nun muss auch endlich das fast schon archaische Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen und Unterstützungskassenversorgungen fallen. Auf in den Kampf!

Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Renten und Betriebsrenten

Schon 2004 bei der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung (Alterseinkünftegesetz ab 1.1.2005) wiesen zahlreiche Fachleute darauf hin, dass die Übergangsregelungen u. a. zur gesetzlichen Rente nicht ausreichend sind, um dauerhaft eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Nachdem das Bundesfinanzministerium dachte, dass die Welt sich nach seinen Berechnungen richten müsste, kam die rote Karte vom Bundesfinanzhof (Urteile vom 19.5.2021, X R 20/19 und X R 33/19). Jetzt musste gesetzlich nachgebessert werden, um die Gefahr der Doppelbesteuerung zu minimieren. Ab 2023 erfolgt die Nachbesserung bei gesetzlichen Renten, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, Renten aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen und bei Altersfreibetrag.

Hinweis für die Praxis: Schon jetzt sind weitere gesetzliche Änderungen angekündigt, die nötig sind, um die Doppelbesteuerung bei Renten zu vermeiden. Wir werden weiter berichten.

Und nein: Das ist kein Geschenk an die Bürger, sondern verfassungsrechtliche Pflicht. Für die Jahrgänge vor 2023 kommt die Erstattung spät, für manche vielleicht zu spät.

PS. : Ein herzliches Dankeschön an die unermüdlichen Streiter für das Durchfechten bis zum BFH!

Und was sich sonst noch bewegen müsste

Nur einmal einige Punkte, bei denen schon länger Bewegung eingefordert wird:

  • Das Schriftformerfordernis der §§ 4d und 6a EStG durch die Textform ersetzen.
  • Die Dynamisierung der Einkommensgrenzen des § 100 EStG
  • Die Dynamisierung der Freibeträge für die Anrechnung von zusätzlicher freiwilliger Altersvorsorge (§ 82 SGB XII)
  • Die Absenkung von Garantien bei Betriebsrenten 
  • Anhebung und Dynamisierung der Körperschaftsteuerhöchstgrenzen

Ich gebe die Hoffnung nicht auf und wir werden weiter für die gute Sache kämpfen! Versprochen.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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