Der Bundesrat stimmte am 22.3.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zu. Damit ist jetzt der Weg für Entlastungen im Rahmen der bAV frei.
Über das Wachstumschancengesetz und vor allem, was das Gesetz für die bAV bedeutet, haben wir schon zu Beginn ausführlich informiert.
Aber anders als in der Vergangenheit ist es jetzt sicher, dass die nachfolgenden Regelungen Gesetz werden.
- Freibetrag für Leistungen aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen: Abschmelzung auf 0 Euro erst ab 2058 (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG)
Bei Versorgungsbezügen aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen sieht § 19 Abs. 2 Satz 3 einen Freibetrag vor, der jedes Jahr geringer ausfällt. Durch das Wachstumschancengesetz kommt es nicht schon ab 2040 sondern erst ab 2058 zu einer Abschmelzung auf 0 Euro. Damit fällt die steuerliche Entlastung für rentennahe Jahrgänge leicht höher aus als bisher. - Altersentlastungsbetrag für Leistungen aus gesetzlicher Rente und betrieblicher Altersversorgung wird erst ab 2058 auf 0 Euro abgeschmolzen (§ 24a Satz 5 EStG)
Was für den Freibetrag im Rahmen des § 19 EStG gilt, gilt im Prinzip auch für den Altersentlastungsbetrag des § 24a EStG. Der Entlastungsbetrag wird durch das Wachstumschancengesetz nicht schon bis 2040 sondern erst bis 2058 auf 0 Euro abgeschmolzen. - Keine Berücksichtigung des Entlastungsbetrag des § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) durch den Arbeitgeber
Bisher war der Entlastungsbetrag des § 34 Abs. 1 EStG durch den Arbeitgeber bereits bei der Ermittlung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Durch das Wachstumschancengesetz kommt es jetzt zu einem Paradigmenwechsel. Arbeitnehmer, die eine Kapitalzahlung erhalten, müssen sich jetzt um die Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen der Steuererklärung selbst kümmern.