Die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden jährlich überprüft und angepasst – soweit ist es also nichts besonderes, dass die vorläufigen Werte für 2022 jetzt bekannt wurden. Wenn diese Werte mit dem üblichen Gesetzgebungsverfahren zum Jahresende endgültig werden, gilt es allerdings eine Besonderheit zu achten – denn die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (West) sinkt und damit auch der Höchstbetrag für die Sozialversicherungsfreiheit in der bAV.
So manch einer wird sich vielleicht beim Vergleich der vorläufigen Werte für 2022 mit denen für das aktuelle Jahr verwundert die Augen gerieben haben. Denn tatsächlich sinken einige Bezugsgrößen in der Sozialversicherung im nächsten Jahr, während der Regelfall ein Anstieg der jeweiligen Werte war.
Eine wichtige Auswirkung hat das Absinken der BBG RV für die Höhe des nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien und des sozialversicherungsfreien Höchstbetrages der bAV. Sozialversicherungsrechtlich flankiert sind 4 % der BBG RV (West), das sind künftig monatlich nicht mehr 284 Euro monatlich, sondern mit 282 Euro monatlich – damit 2 Euro weniger. Das gilt für die Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, aber auch für die Entgeltumwandlung in eine Unterstützungskasse oder zugunsten einer Pensionszusage.
Steuerfreie Beiträge, z. B. in der in der Direktversicherung sind bis zu 8 % der BBG, also künftig 564 Euro, d. h. 4 Euro weniger als bisher, möglich.
In den Fällen, in denen die Höchstbeiträge von 4 bzw. 8 % in 2021 bereits ausgenutzt werden, heißt es daher: Aufgepasst!
Die Stuttgarter informiert zeitnah ihre Geschäftspartner über vorhandene Handlungsoptionen zum Jahreswechsel.
Es ist noch völlig offen, ob das BMAS einen „Corona-Patch“ auf den Weg bringt. Denn für 2 Euro pro Monat ist der Aufwand für Arbeitgeber und alle anderen Beteiligten sehr hoch.