Bei der Einführung einer geförderten bAV für Niedrigverdiener stellen sich einige, auch arbeitsrechtliche, Fragen. Der eleganteste und sichere Weg führt über eine arbeitgeberfinanzierte Rente für alle Beschäftigten.
Die staatliche Geldspritze für die Niedrigverdienerversorgung in Form des Förderbetrags nach § 100 EStG ist ein Novum in der bAV. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) kann jeder Arbeitgeber, der für seine Niedrigverdiener eine neue, arbeitgeberfinanzierte Versorgung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einrichtet, einen Förderbeitrag i. H. v. 30 % der Beiträge erhalten. Als Niedrigverdiener gelten dabei Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis, die innerhalb der Einkommensgrenze von 2.200 Euro monatlich verdienen. Den Förderbetrag darf der Arbeitgeber direkt von der abzuführenden Lohnsteuer einbehalten.
Zusätzlich gelten einige tarifliche Vorgaben für die Förderfähigkeit. Der gewählte Tarif muss ungezillmert sein, es ist ein Mindestbeitrag von 240 Euro p.a. einzuzahlen und es werden maximal 480 Euro gefördert. Der Förderbetrag gilt – bei Einhaltung der Einkommensgrenzen – auch für Teilzeitkräfte und Azubis.
Damit haben Unternehmen sogar einen doppelten Anreiz, eine Betriebsrente für einzurichten:
1. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu einer Betriebsrente sind voll abzugsfähige Betriebsausgaben.
2. Für jeden Arbeitnehmer, der die Förderkriterien nach § 100 EStG erfüllt, gibt es zusätzlich den Förderbetrag.
Normalverdiener | Niedrigverdiener | |
---|---|---|
Arbeitgeberbeitrag p.a. | 480 Euro | 480 Euro |
30-prozentige Förderung | 0 Euro | 144 Euro. Der bAV-Förderbetrag ist Betriebseinnahme. |
Betriebsausgabenabzug | 144 Euro | 101 Euro |
Steuerersparnis für den Arbeitgeber bei 30%iger Steuerbelastung (15% Körperschaftsteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag, 9,5% Gewerbesteuer) | Der AG-Beitrag ist eine Betriebsausgabe und führt zu einer Steuerersparnis. | Saldo zwischen AG-Beitrag und bAV-Förderbetrag führt zu einer Steuerersparnis. |
Tatsächlicher Aufwand | 336 Euro | 235 Euro |
Investition des Arbeitgebers (Verhältnis zwischen AG-Beitrag und tatsächlichem Aufwand) | 70 % | 49 % |
Staatliche Förderung | 30 % | 51 % |
So weit, so gut – aber in der betrieblichen Praxis stellen sich einige Fragen…
- Kann ich als Arbeitgeber nur Niedrigverdienern eine Zusage, also eine „Arbeitgeber-Rente“, geben, und meine anderen Mitarbeiter davon ausschließen? Oder mit anderen Worten: Ist der Verdienst ein arbeitsrechtlich objektives Kriterium, um nur dieser Gruppe eine Versorgung zuzusagen? Ein Grund dafür könnte z.B. sein, dass der Gesetzgeber durch den § 100 EStG signalisiert hat, dass diese Gruppe besonders versorgungsbedürftig ist.
- Und selbst wenn das ein objektives Kriterium ist: Will ich als Unternehmen wirklich nur die Niedrigverdiener versorgen? Wie kommuniziere ich das meinen Normal- und Besserverdienenden, die wahrscheinlich stärker zum Erfolg des Unternehmens beitragen?
- Und aus Vermittlersicht: Lohnt sich der ganze Aufwand für einen Jahresbeitrag (!) von 240-480 Euro je Niedrigverdiener überhaupt?
Damit eine nach § 100 EStG förderfähige Arbeitgeber-Rente also arbeitsrechtlich unproblematisch, sinnvoll für alle Mitarbeiter und auch mit vertretbarem Aufwand-Nutzen-Verhältnis für den Vermittler ist, muss sie in eine ganzheitliche bAV-Architektur eingebaut werden. Und die umfasst idealerweise nicht nur Niedrigverdiener, sondern alle Mitarbeiter des Unternehmens: vom Azubi bis zur Führungskraft, über alle Einkommensschichten hinweg. Das führt zu einer win-win-win Situation für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und bAV-Berater.
Harte, monetäre und softe, soziale Vorteile
Dieser vertriebliche Ansatz ist für das Unternehmen einfach zu handhaben und zu kommunizieren. Die Vorteile liegen auf der Hand:
- Alle Mitarbeiter werden gleich behandelt.
- Für den Mitarbeiter kommt es hauptsächlich darauf an, dass er etwas zusätzlich erhält!
- Für den Niedrigverdiener ist die Betriebsrente durch die Flankierung im SGB nun endlich attraktiv. Denn in der Grundsicherung gibt es einen Freibetrag von max. 208 Euro für zusätzliche freiwillige Altersversorgung.
- Die Kosten auf Arbeitgeberseite sind auf Grund der überschaubaren Jahresbeiträge gering.
- Wichtig und richtig ist, dass der Arbeitgeber dafür eine doppelte staatliche Förderung bekommt.
- Nicht zu unterschätzen sind auch die soften Vorteile: Mit einer gleichen bAV für alle entsteht ein gutes Betriebsklima, in dem sich jeder Mitarbeiter auch gleich wertgeschätzt fühlt. Die Identifikation mit dem Unternehmen steigt, bestenfalls sinkt die Fluktuationsrate.
Für eilige Leser: Das Wichtigste in Kürze
Auf was bei der Umsetzung zu achten ist, erfahren Sie im Detail von Ihrem Maklerbetreuer, Ihrer Vertriebsunterstützung bAV oder im Rahmen der Stuttgarter BRSG-Workshops. In Schlagworten:
- nur ungezillmerte Tarife verwenden
- dies auch gleich im Lohnkonto dokumentieren
- förderfähigen Beitrag zur Arbeitgeber-Rente von 480 Euro p.a. voll ausschöpfen, damit bei Teilzeitkräften (ab 50% Beschäftigungsgrad) immer auch der Mindestbeitrag von 240 Euro p.a. erreicht wird. Mehr geht natürlich immer
- die Lohnbuchhaltung zur Abwicklung des § 100 EStG einweisen (z. B. mit der Stuttgarter Checkliste, die Sie von Ihrem Maklerbetreuer oder Ihrer Vertriebsunterstützung bAV erhalten)
Tipp!
Mit entsprechenden Simulationen kann die Investition für jedes Unternehmen leicht ausgerechnet und kommuniziert werden. Dafür ist der Förderrechner im Stuttgarter Beratungsnavigator ideal.