Die Informationspflichten des Vermittlers in der bAV sind umfassend und nehmen zu. Nach dem ersten Teil, dem AGB-Recht, nennt der zweite Teil der Serie die Mindeststandards, die Vermittler beim Thema Arbeitsrecht transparent kommunizieren müssen.
Die Informationspflichten aus den verschiedenen Rechtsgebieten sind letztlich Vorschriften zum Schutz der Verbraucher. Als solche haben sie im AGB-Recht (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ein gemeinsames Fundament. Die arbeitsrechtlichen Informationspflichten folgen dieser Logik. Sie sollen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer eine „informierte“ Entscheidung treffen kann. Das ist vor allem bei der Entgeltumwandlung wichtig, weil es hier um Entgeltschutz des Arbeitnehmers geht.
Warum sind arbeitsrechtliche Informationen für Vermittler wichtig?
Arbeitsrechtliche Informationspflichten treffen zunächst einmal den Arbeitgeber. Das ist aber für Vermittler kein Grund, sich zurückzulehnen. Denn Vermittler sind Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers (LAG Hamm, Urteil vom 6.12.2017, 4 Sa 852/17, Rz 60). Das bedeutet, dass ein Verschulden des Vermittlers dem Arbeitgeber als eigenes Verschulden zugerechnet wird.
Bei Verletzung der Informationspflichten durch den Vermittler kommt es zu einer Beweislastumkehr für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss im Streitfall beweisen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Das dürfte der Ausnahmefall sein, so dass ein Fehler des Vermittlers voll auf den Arbeitgeber durchschlägt.
Um welche arbeitsrechtlichen Pflichten geht es?
Wenn es darum geht zu definieren, welche arbeitsrechtlichen Informationspflichten zu erfüllen sind, kommt man um das Urteil des BAG vom 21.1.2014 (3 AZR 807/11) nicht herum. Darin haben die Richter die Mindestanforderungen an die Informationen bei einer Entgeltumwandlung bestimmt.
Der Arbeitgeber hat Schutz- und Rücksichtnahme-Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung verlangt. Das BAG nennt beispielhaft folgende Punkte, zu denen der Arbeitgeber informieren muss:
- Durchführungsweg
- Identität des konkreten Versorgungsträgers
- die Zusageart
- die Versorgungs- und Versicherungsbedingungen des externen Versorgungsträgers
Dabei gilt: wenn der Arbeitgeber informiert, muss er das richtig und vollständig tun. Hierbei greifen Arbeitgeber gerne auf die Expertise von Vermittlern zurück.
Und an dieser Stelle kommt wieder der Schutzschildgedanke zum Tragen: Denn die Versicherer-Unterlagen sollten helfen, diese vier Mindeststandards transparent zu kommunizieren.