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Beitragsgarantie bei BZML ein „Ding der Unmöglichkeit“

Die Debatte um die Bruttobeitragsgarantie in der bAV reißt nicht ab. Ohne Anpassung steht die BZML vor einer unlösbaren Aufgabe.

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
15.07.2021
Beitragsgarantie bei BZML ein „Ding der Unmöglichkeit“
© shutterstock | StunningArt

Die Debatte um die Bruttobeitragsgarantie in der bAV reißt nicht ab. Ohne Anpassung steht die BZML vor einer unlösbaren Aufgabe.

Die Politik wird nicht müde zu betonen, dass eine auskömmliche Altersvorsorge heute auf allen drei Säulen (gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge) aufgebaut werden muss. Da widerspricht erstmal niemand.

Schwierig wird es jedoch, wenn die Garantievorgaben nicht dem anhaltenden Tiefzinsniveau sachgerecht angepasst werden. Konkret geht es um die 100%ige Bruttobeitragsgarantie, die der Gesetzgeber nach wie vor bei der Riester-Rente und der Beitragszusage mit Mindestleistungen (BZML) verlangt. Mit Blick auf die erneute Absenkung des Höchstrechnungszins zum 1.1.2022 auf dann 0,25 % würden „zwei zentrale Segmente des deutschen Altersvorsorgesystems massiv geschwächt bzw. sogar faktisch abgeschafft“, monierte bereits ifa-Geschäftsführer Jochen Ruß, als Sachverständiger im Finanzausschuss, würde man die Beitragsgarantie nicht abmildern.

Quadratur des Kreises

  • Auch die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) sieht die Beitragsgarantie in der BZML als „nicht mehr darstellbar“, wie sie in einem Beitrag ihrer eigenen Publikation „Aktuar aktuell“ konstatierte. Anhand von Rechenmodellen legte die DAV dar, dass der Kapitalerhalt nur gelinge, „wenn die Sparbeiträge so verzinst werden können, dass die zur Kostendeckung verbrauchten Beitragsteile bis zum Rentenbeginn durch entsprechende Kapitalerträge wieder hereingeholt werden“. Das ist mit einem künftigen Kalkulationszins von 0,25 % kaum machbar.
  • Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato formulierte es auf dem bbg-Forum „betriebliche Vorsorge“ Ende Juni noch etwas schärfer. Die jetzigen Garantieanforderungen seien ein Ding der Unmöglichkeit. Denn schon § 275 Abs. 1 BGB – „Unmöglichkeit“ besagt, dass „der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.“ Wenn aufgrund des aktuellen Zinsniveaus unter Berücksichtigung der Kosten einer Lebensversicherung ein 100%iger Beitragserhalt faktisch nicht mehr möglich sei, dann könne auch das Arbeitsrecht nicht dazu zwingen, dem Arbeitgeber eine Haftung für einen solchen Beitragserhalt aufzuerlegen, so Langohr-Plato.
  • Dr. Georg Thurnes, aba-Vorsitzender, ordnete auf der aba-Jahrestagung nochmal ein, dass „die Absenkung von Mindestgarantien, die Renditechancen überhaupt erst ermöglichten, nicht mit Leistungssenkungen gleichgesetzt werden dürften. Das wäre sachlich falsch und für die zu Versorgenden die völlig falsche Botschaft“. Einer aktuellen Studie des Instituts für Finanz- und Aktuarwissenschaften (ifa) zufolge, seien auch Altersvorsorgeprodukte mit Garantien, die signifikant unterhalb 100 % der eingezahlten Beiträge liegen, für sicherheitsorientierte Verbraucher bedarfsgerecht.

Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Geschäftsführer der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Leitung Vertriebsunterstützung bAV

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