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Einbindung von § 100 EStG ins Versorgungsmodell – einfach und gewinnbringend für alle

Der neue § 100 EStG lässt die Vermittler und Arbeitgeber nicht los. Ein Geschäftspartner der Stuttgarter hat mit seinem Kunden eine Lösung gefunden, von der alle Seiten profitieren und die für weitere Entwicklungsschritte der Mitarbeiter flexibel bleibt.

Bild von Hendrik Rhein
Hendrik Rhein
13.12.2018
Einbindung von § 100 EStG ins Versorgungsmodell – einfach und gewinnbringend für alle
Hendrik Rhein, Teammitglied Vertriebsunterstützung © Die Stuttgarter

Der neue § 100 EStG lässt die Vermittler und Arbeitgeber nicht los. Ein Geschäftspartner der Stuttgarter hat mit seinem Kunden eine Lösung gefunden, von der alle Seiten profitieren und die für weitere Entwicklungsschritte der Mitarbeiter flexibel bleibt.

Seit dem 01.01.2018 gibt es die neue Fördermöglichkeit nach § 100 EStG. Wenn Arbeitgeber für Arbeitnehmer, deren regulärer Bruttolohn im Zahlmonat bis zu 2.200 EUR beträgt, eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung einrichten, werden bis zu 480 EUR jährlich vom Staat gefördert. Der Arbeitgeber erhält 30 % seines Aufwands zurück bzw. kann diese direkt von der abzuführenden Lohnsteuer einbehalten. Wenn der Vertrag korrekt eingerichtet wurde. 

Hier stellt sich die Frage, wie man diese neue Förderung sinnvoll in ein bAV-Konzept einbindet. Das folgende Beispiel zeigt, wie das einfach und vorteilhaft für alle Seiten gelingen kann. 

Die Komplettlösung für Unternehmen 

Einer unserer Geschäftspartner hat die Betreuung eines Arbeitgebers, der im Online-Servicebereich tätig ist, übernommen. Hier gab es nach Beendigung der Probezeit schon immer eine vom Arbeitgeber finanzierte Direktversicherung in Höhe von 40 EUR monatlich statt vermögenswirksamen Leistungen. Zusätzlich konnten die Mitarbeiter freiwillig eine Entgeltumwandlung mit 20 % Arbeitgeberzuschuss vereinbaren. Da auch für den rein arbeitgeberfinanzierten Teil eine vertraglich sofortige Unverfallbarkeit vorgesehen war, flossen alle Beiträge in einen Vertrag. 

In Absprache mit dem Arbeitgeber wurde das Versorgungsmodell für die Zukunft wie folgt geändert:

Der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 40 EUR wird nicht mehr per se gewährt, sondern im „matching-System“ von einer Entgeltumwandlung in mindestens gleicher Höhe abhängig gemacht. Dafür entfällt die zeitliche Vorgabe „nach Beendigung der Probezeit“. Zusätzlich wird – in Erfüllung der Zuschussverpflichtung aus § 1 a Abs. 1a BetrAVG – weiterhin ein Zuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 20 % gewährt. Alle Beitragsteile sind (zum Teil vertraglich) sofort unverfallbar.

2 Verträge erhalten die Förderfähigkeit für die Zukunft

Zukünftig werden  bewusst zwei Verträge eingerichtet: In den ersten Vertrag fließt die Mischfinanzierung aus Entgeltumwandlung plus 20 % Arbeitgeberzuschuss. Hier ist ein „herkömmlich teilgezillmerter“ Tarif vorgesehen. In den zweiten Vertrag fließen die 40 EUR Arbeitgeberbeitrag. Dafür wird ein ungezillmerter „V-Tarif“ der Stuttgarter eingerichtet, der die tariflichen Voraussetzungen der § 100 EStG-Förderung erfüllt.

Zwar liegt das Einkommen fast aller Mitarbeiter dieses Arbeitgebers über 2.200 EUR brutto monatlich. Trotzdem haben sich Vermittler und Arbeitgeber bewusst auf dieses Konzept geeinigt. Man hat so ein einfaches und vor allem einheitliches Versorgungsmodell für alle Mitarbeiter, bei dem gleichzeitig gewährleistet ist, dass für die Mitarbeiter, bei denen die Voraussetzungen des § 100 EStG erfüllt sind, die Förderung auch in Anspruch genommen werden kann.

Zukunftsfest für verschiedene Lebenswege von Mitarbeitern

Genauso wichtig: Bei allen Mitarbeitern, die die Voraussetzungen aktuell nicht erfüllen, bei denen sich das aus persönlichen Gründen aber irgendwann ändern sollte, ist die Förderung ab diesem Zeitpunkt ebenfalls gewährleistet. Eltern kleiner Kinder oder Angehörige von Pflegebedürftigen: Wenn ein Mitarbeiter von Voll- in Teilzeit wechselt und dann unter die förderfähige Einkommensgrenze von bis zu 2.200 Euro sinkt, kann der Arbeitgeber die Förderung geltend machen. 

Gute Beratung zahlt sich für alle Seiten aus 

Aus Sicht des Arbeitgebers ist das in jedem Fall optimal und er ist sehr gut beraten worden. Auch unser Geschäftspartner empfindet das für sich so. Denn mit diesem Modell baut er sich für einen zukunftsfähigen laufenden Courtagebestand auf, ohne komplett umstellen zu müssen. 

Bild von Hendrik Rhein

Beitrag von:

Hendrik Rhein

Vertriebsunterstützer bAV, Die Stuttgarter

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