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Entgeltumwandlung als Ergänzung zur Arbeitgeberrente

Beratungsansätze für den Mittelstand: Sie haben bereits den Beratungsansatz „Arbeitgeberrente für alle Beschäftigten“ kennengelernt. Wie das effizient und lohnend durch Entgeltumwandlung zu ergänzen ist, erfahren Sie im zweiten Teil.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
23.09.2019
Entgeltumwandlung als Ergänzung zur Arbeitgeberrente
Dr. Henriette Meissner © Die Stuttgarter

Beratungsansätze für den Mittelstand: Sie haben bereits den Beratungsansatz „Arbeitgeberrente für alle Beschäftigten“ kennengelernt. Wie das effizient und lohnend durch Entgeltumwandlung zu ergänzen ist, erfahren Sie im zweiten Teil.

Die Arbeitgeberrente lässt sich durch Entgeltumwandlung sinnvoll zu einem Gesamtkonzept ergänzen. Dafür ist im Vorfeld mit dem Arbeitgeber die Umsetzung des verpflichtenden Zuschusses zur Entgeltumwandlung zu besprechen. Die häufigsten Fragen sind: Spitz oder pauschal abrechnen? Für alle ab 2019 oder nur für die Neueintritte? Auch bei Erhöhungen? 

„Die Arbeitgeberrente lässt sich durch Entgeltumwandlung sinnvoll zu einem Gesamtkonzept ergänzen.“

Der Gesetzgeber hat reichlich Unsicherheiten und arbeitsrechtliche „Tretminen“ eingebaut. Eine gute Beratung ist daher essenziell. Die sichere Lösung wird in vielen Fällen sein, dass der Arbeitgeber allen Beschäftigten ab 1.1.2019 einen pauschalen Zuschuss gibt, der auf die gesetzliche Verpflichtung angerechnet wird. Die Investition in das Mehr an Sicherheit ist auch überschaubar.

Verdienst des BeschäftigtenPauschaler AG-ZuschussInvestition des Arbeitgebers vor SteuernInvestition des Arbeitgebers nach Steuern*
über BBG
Rentenversicherung
15 %– 12,3 %– 8,61 %
zwischen BBG
Krankenversicherung und
BBG Rentenversicherung
15 %– 1,75 %– 1,22 %
unter der BBG
Krankenversicherung
15 %+ 7,53 %+ 9,79 %

* 30 % unterstellter Unternehmenssteuersatz

Ergebnisse der Tabelle: Verdienen – wie das typisch ist für den Mittelstand – die Mehrzahl der Beschäftigten unter der BBG KV, hat die Firma in der Gesamtbetrachtung immer noch ein Plus (7,53 bzw. 9,79 %). Für die Beschäftigten und für die Lohnbuchhaltung ist das einfach und verständlich. Die Firma punktet durch eine großzügige Regelung. Die Beratung der einzelnen Beschäftigten zur Entgeltumwandlung beginnt also gleich mit einer guten Botschaft.

Ansatz für Besserverdiener 

Die Erhöhung der steuerlichen Förderung auf 8 % der BBG ist besonders wertvoll für alle Beschäftigten, die oberhalb der BBG Rentenversicherung verdienen und privat krankenversichert sind. Diese sollten gesondert auf diese neue Möglichkeit aufmerksam gemacht werden. In vielen Fällen lohnt sich für Beschäftigte auch die Riesterförderung. Damit dies keinen Zusatzaufwand im Betrieb erzeugt, können auch rabattierte private Riesterverträge in einem Rahmenvertrag angeboten werden.

Das grüne Sahnehäubchen

Viele Firmen agieren mittlerweile nachhaltig und sind sensibilisiert für ökologische, soziale und ethische Themen. Da bietet es sich an, einen Anbieter auszuwählen, der einen „grünen“ Tarif wie die GrüneRente der Stuttgarter anbietet.

Die neue bAV-Architektur für den Mittelstand ist eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und Beschäftigte. Anders als bisher beginnt die Beratung mit der Arbeitgeberfinanzierung und stellt so die Sozialleistung des Arbeitgebers wieder in den Mittelpunkt.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Stuttgarter bAV-Architektur und Unterstützung durch die bAV-Lösung.

Quelle: Der Beitrag ist erschienen in der AssCompact Sonderausgabe zur betrieblichen Altersversorgung 9/2019

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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