Zwei Jahre Pandemie und die einhergehenden Beschränkungen lassen die Luft für viele Unternehmen immer dünner werden. Nicht die besten Voraussetzungen für arbeitgeberfinanzierte bAV, möchte man meinen. Doch der § 100 EStG bietet hier einen exzellenten Beratungsansatz.
Durch Artikel 6 des Grundrentengesetzes wurde 2020 die arbeitgeberfinanzierte bAV noch attraktiver und die Rahmenbedingungen für die Nutzung des § 100 EStG erweitert. Nutzen Sie die erweiterten Möglichkeiten, um Ihre Mandanten von einer arbeitgeberfinanzierten bAV zu überzeugen.
Erweiterung der Förderung nach § 100 EStG rückwirkend zum 1.1.2021
Das förderfähige Einkommen wurde von 2.200 Euro auf 2.575 Euro monatlich angehoben und der jährlich förderfähige Arbeitgeberbeitrag von 480 Euro auf 960 Euro verdoppelt. In der Praxis bedeutet dies eine Erweiterung des „Empfängerkreises“.
Viele Arbeitgeber möchten ihren Mitarbeitern gerade jetzt ihre Wertschätzung für die Betriebstreue, den besonderen Einsatz oder „fürs Durchhalten“ ausdrücken. Warum nicht in Form einer arbeitgeberfinanzierten bAV, noch dazu mit staatlicher Förderung? Eine arbeitgeberfinanzierte bAV nach § 100 EStG ist für den Arbeitgeber günstiger als eine Gehaltserhöhung. Zumal von einer Gehaltserhöhung für den Mitarbeiter bis zu 50 % durch Lohnsteuer und SV-Beiträge wieder „verschwinden“.
In eine arbeitgeberfinanzierte bAV fließt hingegen der volle Betrag und erwirtschaftet für den Mitarbeiter eine Zusatzrente. Zahlen, die sich der Mitarbeiter Jahr für Jahr auf seiner Standmitteilung der Versicherung anschauen kann.
Zur Verdeutlichung eine Gegenüberstellung von arbeitgeberfinanzierter bAV vs. einer Gehaltserhöhung in Höhe von 50 Euro monatlich:
10 Mitarbeiter mit einem monatlichen Brutto-Einkommen > 2.575,- Euro
20 Mitarbeiter mit einem monatlichen Brutto-Einkommen bis 2.575,- Euro
Zum Zeitpunkt der Beitragsleistung dürfen die Einkommensgrenzen nach § 100 EStG nicht überschritten werden. Das ist bei der Lohnabrechnung nach dem BMF-Schreiben vom 18.3.2022 zu prüfen und im Lohnkonto zu dokumentieren. Eine Analyse dieses BMF-Schreibens finden Sie hier.
AG-Beitrag nach § 100 EStG für 10 MA > 2.575 € | AG-Beitrag nach § 100 EStG für 20 MA bis 2.575 € | Gehaltserhöhung für 30 Mitarbeiter um jeweils 50 € | |
50 € x 12 x 10 = 6.000 € | 50 € x 12 x 20 = 12.000 € | 50 € x 12 x 30 = 18.000 € | |
SV-Aufwand für AG (19,975 %) | 0 € (SV-frei bis 4 % der BBG) | 0 € (SV-frei bis 4 % der BBG) | 3.595,50 € |
Förderbetrag nach § 100 EStG | 0 € (Einkommen der MA liegt oberhalb von 2.575 €) | 3.600 € (30 % von 12.000 €) erstattet über die Lohnsteuer | 0 € |
Tatsächlicher Aufwand | 14.400 € | 21.595,50 € |
Der Liquiditätsvorteil bAV versus Gehaltserhöhung ist gerade in aktuellen Zeiten erheblich. Um einen Gewinn von 7.195,50 Euro zu erwirtschaften, benötigt das obige Musterunternehmen einen Umsatz von 143.910 Euro (bei einer unterstellten Umsatzrendite von 5 %).
Neben dem verringerten Aufwand und damit einer höheren Liquidität wirkt sich das positiv auf die Personalaufwandsquote aus. Sie ist ein Maßstab für die Produktivität bzw. Effizienz eines Unternehmens. Je höher die Personalaufwandsquote, desto höher ist der Fixkostenanteil im Unternehmen. Hohe Fixkosten machen das Unternehmen weniger krisenfest.
Weitere Vorteile der arbeitgeberfinanzierten bAV im Vergleich zur Gehaltserhöhung:
- Erheblich günstiger als Lohnerhöhung für Arbeitgeber und Mitarbeiter
- Verbesserte Rentensituation der Mitarbeiter
- „Labeling“ für den Arbeitgeber möglich (z. B. „Müller-Rente“)
- Bleibt im Gedächtnis der Mitarbeiter (z. B. durch ein jährliches Service-Anschreiben)
- Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers (intern und extern, z. B. bei Stellenausschreibungen)
- Flexible Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Stufenmodell, Gruppenbildung, etc.)
Geschäftspartner der Stuttgarter erhalten weitere Unterstützung von ihren persönlichen Ansprechpartnern. Mit hilfreichen Werkzeugen, wie der Stuttgarter Beratungsnavigator und die bAV-Arbeitgeberberatung, lässt sich passgenau für die Belegschaft der Kunden die Förderung für die arbeitgeberfinanzierte bAV aufzeigen.