Die Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) bringt einige Besonderheiten mit sich. Nach den Probe- und Wartezeiten geht es im zweiten Teil um die sogenannte „Erdienbarkeit“.
Gesellschafter-Geschäftsführer haben einen hohen Bedarf an zusätzlicher Altersvorsorge. Um den Lebensstandard im Rentenalter aufrecht halten zu können, ist sie sogar unverzichtbar. Oft ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) dabei die erste Wahl. Doch um in den Genuss einer bAV zu kommen, wird der GGF gerade im steuerlichen Bereich vor hohe Hürden gestellt. Im Teil 1 wurden die Unternehmens- und personenbezogene Probe- und Wartezeiten thematisiert. Im Teil 2 soll es um die „Erdienbarkeit“ gehen.
„Erdienbarkeit“ bei GGF-Versorgungen
Auch bei der Erdienbarkeit geht es letztlich wieder um den „Fremdvergleich“. Es geht also um die Frage, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Fremdgeschäftsführer eine Versorgung als Gegenleistung für die künftige Betriebstreue erteilt. Der Geschäftsführer „erdient“ die Versorgung. Für beherrschende GGFs muss der Zeitraum zwischen Erteilung der Zusage und Altersleistung (Erdienungszeitraum) bei 10 Jahren liegen. Für nicht beherrschende GGFs bei mindestens 3 Jahren.
Konsequenzen, wenn gegen die Erdienbarkeitsregelungen verstoßen wird
Bei Verstoß gegen die Erdienbarkeitsregelungen liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Das hat zur Folge, dass spätere Rentenzahlungen vom GGF als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind und keine Betriebsausgaben für die GmbH vorliegen. Die zivilrechtliche Wirksamkeit wird davon nicht berührt. Somit sind in der Handelsbilanz auch weiterhin Rückstellungen auszuweisen.
Lichtblick bei der Entgeltumwandlung
Der BFH hat mit Urteil vom 7.3.2018 (I R 89/15) zum Prüfpunkt der Erdienbarkeit die folgenden Kernaussagen zur Entgeltumwandlung getroffen.
„Bei der Entgeltumwandlung liegt das wirtschaftliche Risiko beim GGF und nicht bei der GmbH.“
Jede Entgeltumwandlung, die grundsätzlich dem Fremdvergleich genügt, und damit betrieblich veranlasst ist, ist beim beherrschenden GGF zulässig und löst keine vGA aus. Denn bei der Entgeltumwandlung liegt das wirtschaftliche Risiko beim GGF und nicht bei der GmbH.
Der BFH liefert sogar klare rote Linien für die Entgeltumwandlung:
- keine vorherige sprunghafte Gehaltsanpassung nach oben
- keine Nur-Pension
- Restgehalt muss für den Lebensunterhalt ausreichen
- keine Zusagen, die mit Kosten- und Risikosteigerung für das Unternehmen verbunden sind