Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

GGF-Betriebsrente und die steuerliche Anerkennung: Teil 2 Erdienbarkeit

Die Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) bringt einige Besonderheiten mit sich. Nach den Probe- und Wartezeiten geht es im zweiten Teil um die sogenannte „Erdienbarkeit“.

Bild von Sebastian Schäfer
Sebastian Schäfer, Die Stuttgarter
07.11.2019
GGF-Betriebsrente und die steuerliche Anerkennung: Teil 2 Erdienbarkeit
Sebastian Schäfer © Die Stuttgarter

Die Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) bringt einige Besonderheiten mit sich. Nach den Probe- und Wartezeiten geht es im zweiten Teil um die sogenannte „Erdienbarkeit“.

Gesellschafter-Geschäftsführer haben einen hohen Bedarf an zusätzlicher Altersvorsorge. Um den Lebensstandard im Rentenalter aufrecht halten zu können, ist sie sogar unverzichtbar. Oft ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) dabei die erste Wahl. Doch um in den Genuss einer bAV zu kommen, wird der GGF gerade im steuerlichen Bereich vor hohe Hürden gestellt. Im Teil 1 wurden die Unternehmens- und personenbezogene Probe- und Wartezeiten thematisiert. Im Teil 2 soll es um die „Erdienbarkeit“ gehen. 

„Erdienbarkeit“ bei GGF-Versorgungen 

Auch bei der Erdienbarkeit geht es letztlich wieder um den „Fremdvergleich“. Es geht also um die Frage, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Fremdgeschäftsführer eine Versorgung als Gegenleistung für die künftige Betriebstreue erteilt. Der Geschäftsführer „erdient“ die Versorgung. Für beherrschende GGFs muss der Zeitraum zwischen Erteilung der Zusage und Altersleistung (Erdienungszeitraum) bei 10 Jahren liegen. Für nicht beherrschende GGFs bei mindestens 3 Jahren.

Konsequenzen, wenn gegen die Erdienbarkeitsregelungen verstoßen wird

Bei Verstoß gegen die Erdienbarkeitsregelungen liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Das hat zur Folge, dass spätere Rentenzahlungen vom GGF als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind und keine Betriebsausgaben für die GmbH vorliegen. Die zivilrechtliche Wirksamkeit wird davon nicht berührt. Somit sind in der Handelsbilanz auch weiterhin Rückstellungen auszuweisen.

Lichtblick bei der Entgeltumwandlung

Der BFH hat mit Urteil vom 7.3.2018 (I R 89/15) zum Prüfpunkt der Erdienbarkeit die folgenden Kernaussagen zur Entgeltumwandlung getroffen.

„Bei der Entgeltumwandlung liegt das wirtschaftliche Risiko beim GGF und nicht bei der GmbH.“

Jede Entgeltumwandlung, die grundsätzlich dem Fremdvergleich genügt, und damit betrieblich veranlasst ist, ist beim beherrschenden GGF zulässig und löst keine vGA aus. Denn bei der Entgeltumwandlung liegt das wirtschaftliche Risiko beim GGF und nicht bei der GmbH.

Der BFH liefert sogar klare rote Linien für die Entgeltumwandlung:

  •     keine vorherige sprunghafte Gehaltsanpassung nach oben
  •     keine Nur-Pension
  •     Restgehalt muss für den Lebensunterhalt ausreichen
  •     keine Zusagen, die mit Kosten- und Risikosteigerung für das Unternehmen verbunden sind
Bild von Sebastian Schäfer

Beitrag von:

Sebastian Schäfer

Leitung Vertriebsunterstützung bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Direktversicherung mit Kapitalwahlrecht – keine Anwendung der Fünftel-Regelung
BFH zur Fünftel-Regelung

Direktversicherung mit Kapitalwahlrecht – keine Anwendung der Fünftel-Regelung

Die Frage, ob und wann die sogenannte Fünftel-Regelung, also die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG, in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) angewendet werden kann, gehört zu den Klassikern…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
06.02.2026
Anpassungsprüfungspflicht und der richtige Klagegegner
BAG-Urteil

Anpassungsprüfungspflicht und der richtige Klagegegner

Das Thema Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist ein häufiger Gast beim BAG. So auch diesmal wieder. Die Ausgangslage ist bekannt: Ein ehemaliger Arbeitnehmer ist der Meinung, die Rente…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
06.02.2026
Direktversicherung bei Ausscheiden: Was bleibt wirklich erhalten?
Unverfallbarkeit

Direktversicherung bei Ausscheiden: Was bleibt wirklich erhalten?

Die Unverfallbarkeit ist eines der zentralen Schutzinstrumente der betrieblichen Altersversorgung – gerade bei einem vorzeitigen Arbeitgeberwechsel. Der Durchführungsweg Direktversicherung weist…

Bild von Sebastian Schäfer
Sebastian Schäfer, Die Stuttgarter
30.01.2026
Machen Sie den bAV-Effekt erlebbar(er)
Vertriebsunterstützung

Machen Sie den bAV-Effekt erlebbar(er)

Die Kampagne „bAV-Effekt“ liefert zwei pointierte Präsentationen – eine interaktiv für Mitarbeitende, eine impulsstark für Arbeitgeber – und macht die Beratung schneller, klarer und…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
28.01.2026
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.