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Matching: Mehr bAV-Förderung für Geringverdiener

Die Grundrente kommt erst 2021, doch im Gepäck des Gesetzes gibt es ab sofort bessere Fördermöglichkeiten der Betriebsrente für Geringverdiener. Was es dabei mit dem Matching auf sich hat und was das Finanzministerium nun gestattet.

bAVheute
03.09.2020
Matching: Mehr bAV-Förderung für Geringverdiener
Dr. Henriette Meissner © Die Stuttgarter

Die Grundrente kommt erst 2021, doch im Gepäck des Gesetzes gibt es ab sofort bessere Fördermöglichkeiten der Betriebsrente für Geringverdiener. Was es dabei mit dem Matching auf sich hat und was das Finanzministerium nun gestattet.

Mit dem Grundrentengesetz, am 19. August in Kraft getreten, wurde auch der Förderbetrag für Geringverdiener in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verdoppelt und der Kreis der Berechtigten ausgeweitet (procontra berichtete). Konkret wird der Förderbetrag in der vom Arbeitgeber finanzierten bAV für Geringverdiener (Bruttolohn bis zu 2.200 Euro) von 144 auf maximal 288 Euro angehoben (Artikel 6 Absatz 2 im Gesetz) – rückwirkend schon ab Jahresbeginn 2020.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die monatliche Einkommensgrenze rückwirkend ab Jahresbeginn 2020 von 2.200 Euro Bruttoeinkommen auf 2.575 Euro angehoben. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer mit geringem Einkommen durch Lohn- und Gehaltssteigerungen aus dem Kreis der Begünstigten herauswachsen und zugleich ein stärkerer Anreiz für Arbeitgeber gesetzt werden, deren Steuerfreistellung nun in gleichem Maße wie die Erhöhung der Geringverdienerförderung steigt (nach Paragraf 100 EStG).

Für Verwirrung hatte noch vor einem Jahr ein BMF-Schreiben gesorgt, in dem es geheißen hatte: Für die bAV verwendete Matching-Erhöhungsbeträge „erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen für den bAV-Förderbetrag“. Begründung: „Die Voraussetzung ‚zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn‘ (Paragraf 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG) ist nicht erfüllt“.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hatte daraufhin mehrere Eingaben an das Bundeministerium der Finanzen (BMF) gerichtet. Nun hat das BMF am 13. Juli 2020 für Klarstellung gesorgt: „Die staatliche Förderung ist sicher, wenn der Arbeitgeberanteil grundsätzlich die Fördervoraussetzung des § 100 EStG erfüllt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird“, berichtet Meissner. Die Änderungen der förderfähigen Beiträge hat die Stuttgarter bereits in die Übersichten zu den Rechengrößen in der Sozialversicherung 2020 eingearbeitet.

Quelle: Erschienen auf procontra-online.de

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