Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Rückgedeckte Pensionszusagen: Wie Aktuare die Vorlagen der Wirtschaftsprüfer jetzt interpretieren

Für die Bilanzierung von rückgedeckten Pensionszusagen sind die Rechnungslegungshinweise des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) von großer Bedeutung. Zum IDW-Hinweis vom Juli vergangenen Jahres haben die Aktuare nun eine „Bedienungsanleitung“ nachgelegt.

Bild von Andreas Mock
Andreas Mock, Die Stuttgarter
18.05.2022
Rückgedeckte Pensionszusagen: Wie Aktuare die Vorlagen der Wirtschaftsprüfer jetzt interpretieren
Andreas Mock, Prokurist bei der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH © Die Stuttgarter

Für die Bilanzierung von rückgedeckten Pensionszusagen sind die Rechnungslegungshinweise des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) von großer Bedeutung. Zum IDW-Hinweis vom Juli vergangenen Jahres haben die Aktuare nun eine „Bedienungsanleitung“ nachgelegt.

Bereits im Juli 2021 hat das IDW in seiner Mitgliederzeitschrift einen Hinweis zur Bilanzierung rückgedeckter Pensionszusagen veröffentlicht. Eine Zusammenfassung mit praktischen Beispielen findet sich hier.

Jetzt haben die Aktuare nachgelegt. Sie haben eine „Bedienungsanleitung“ erstellt, die bei der Umsetzung der Vorgaben des IDW in der Praxis bei der Berechnung der Pensionsrückstellung von rückgedeckten Pensionszusagen in der Handelsbilanz unterstützen sollen.

Ergebnisbericht der DAV veröffentlicht

Der Fachausschuss Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) hat am 26.4.2022 seinen Ergebnisbericht veröffentlicht. Dieser behandelt Fragestellungen zur aktuariellen Umsetzung des IDW-Hinweises. Er betrifft Aktuare, die in der Rolle des versicherungsmathematischen Sachverständigen für den Jahresabschluss von Unternehmen Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen und zugehörige Versorgungszusagen nach HGB bewerten oder Unternehmen zur Bilanzierung dieser Ansprüche und Pensionsverpflichtungen beraten. Aber auch Vermittler sind gut beraten, wenn sie die Hintergründe im Jahresgespräch mit dem Firmenkunden kennen.

Eine zentrale Anforderung des IDW-Hinweises ist, dass die handelsrechtlich erdiente Pensionsverpflichtung, mit dem zum Bilanzstichtag bereits finanzierten Anspruch der Rückdeckungsversicherung, hinsichtlich gleichlaufender Zahlungsströme zu vergleichen ist.

Die auf gleichlaufenden Zahlungsströmen basierenden Teile der Zusage und der Rückdeckungsversicherung sind künftig auf der Passiv- und Aktivseite der Bilanz grundsätzlich in gleicher Höhe zu bewerten. Dies gilt für rückgedeckte Zusagen mit und ohne Versicherungsbindung gleichermaßen.

Zwei mögliche Bewertungsansätze

Zahlungsstrombasierte Bewertungsverfahren:

Diese Bewertungsverfahren bilden die im IDW-Hinweis geforderte Zahlungsstromanalyse genau ab.
Der Nachteil dieser Verfahren ist, dass Sie einen tiefen Einblick des Gutachters in die jeweiligen Versicherungsleistungen der Rückdeckungsversicherung zum Bilanzstichtag erfordern.

Im Regelfall liegen diese Informationen nur den an die Versicherungsunternehmen angeschlossenen Gutachtern vor, die einen direkten Zugriff auf die Bestandsverwaltungssysteme der Rückdeckungsversicherung haben. Die vom Versicherer in den Aktivwertnachweisen und Standmitteilungen zur Verfügung gestellten Daten sind dafür regelmäßig nicht ausreichend.

Ohne diese Informationen fordert das IDW vom Gutachter eine sachverständige Schätzung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, insbesondere ist das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu beachten. Diese Schätzung liegt im Ermessen des jeweiligen Gutachters. Sie kann von Fall zu Fall höchst unterschiedlich ausfallen. Damit wäre eine hohe Objektivität, sowie eine gute Vergleichbarkeit der Bilanzwerte nicht mehr gewährleistet.

Hinweis für die Praxis

Eine Herausforderung für Aktuare und Vermittler ist die frühzeitige Information der Firmenkunden. Pauschale Aussagen zu den möglichen Auswirkungen sind dabei grundsätzlich nicht möglich. In jedem Einzelfall sind aktuarielle Berechnungen durchzuführen.

Zum Beispiel ergeben sich vielfältige Wechselwirkungen bei Pensionszusagen deren Leistungen nur teilweise durch eine Rückdeckungsversicherung ausfinanziert sind. Teile der Pensionszusage können durch die Rückdeckungsversicherung unterdeckt sein, während für andere Teile eine Überdeckung vorliegt.

Faktorbasierte Bewertungsverfahren:

Diese Verfahren setzen den Rückdeckungsanspruch und einen modifizierten Barwert der erdienten Pensionsverpflichtung oder alternativ einen modifizierten Rückdeckungsanspruch und die HGB-Rückstellung nach “bisherigen Regeln” zueinander ins Verhältnis. Das Verhältnis bestimmt den kongruenten Anteil der Pensionszusage und der Rückdeckungsversicherung.

Die Modifikation des Barwertes der erdienten Pensionsverpflichtung erfolgt zum einen über einen an die Rückdeckungsversicherung angepassten Rechnungszins (Gesamtverzinsungserwartung) und zum anderen mit Hilfe tabellarisch vorgegebener Biometriefaktoren, die einen Wechsel der biometrischen Rechnungsgrundlagen von den „Heubeck Richttafeln 2018 G“ hin zu den DAV-Tafeln simulieren. Dadurch wird eine Vergleichbarkeit zwischen dem Rückdeckungsanspruch und dem Barwert der Pensionszusage hergestellt. Bei der Modifikation des Rückdeckungsanspruches erfolgt eine Neubewertung der erdienten versicherten Leistungen mittels Verwendung der Rechnungsgrundlagen für die HGB-Rückstellungen. Aus Sicht der Aktuare können die faktorbasierten Bewertungsverfahren den zahlungsstrombasierten Bewertungsverfahren gleichgestellt werden.

Die zahlungstrombasierten Bewertungsverfahren setzen den IDW-Hinweis in natürlicher Weise um.
Dagegen werden bei den faktorbasierten Bewertungsverfahren aus Sicht des Autors verschiedene Zahlungsströme auf einen einzigen Barwert reduziert und die vorliegenden Gegebenheiten damit stark vereinfacht. Die pauschale Anwendung der Biometriefaktoren tut ihr Übriges. Allerdings haben diese Verfahren auch einen großen Vorteil: In der Regel genügen für die Anwendung die im Aktivwertnachweis des Versicherers zur Verfügung gestellten Daten der Rückdeckungsversicherung.

Hinweis für die Praxis

Insbesondere bei Rückdeckungsversicherungen deren Wertentwicklung beispielsweise von Fonds oder index-gebundenen Wertpapieren abhängt, ergeben sich nach Ansicht der Aktuare keine Änderungen aus dem IDW-Hinweis. Die Bewertung erfolgt wie bisher.

Dies gilt auch für die Fälle, bei denen die Altersleistungen der Pensionszusage und der Rückdeckungsversicherung nur in abweichenden Auszahlungsoptionen (Kapital, Rente oder Raten) möglich sind. Unverändert bleibt auch die Bewertung von kongruent rückgedeckten beitragsorientierten Leistungszusagen.

Auswirkungen auf rückgedeckte Unterstützungskassen

Grundsätzlich ist für eine mittelbare Verpflichtung ein Bilanzausweis nicht erforderlich. Für eine gegebenenfalls nicht gebildete Rückstellung bestehen Anhangangabepflichten (Art. 28 Abs. 2 EGHGB). Die Anhangangabe kann entfallen, wenn aus der Subsidiärhaftung des Trägerunternehmens keine Subsidiärverpflichtung erwächst.

Dies ist z. B. bei einer vollständig kongruent rückgedeckten Leistungszusage und bei einer versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusage der Fall. Leistungskongruenz liegt demnach vor, wenn für das Trägerunternehmen im Leistungsfall und bei vorzeitigem Ausscheiden kein Nachschussrisiko besteht.

Fehlbeträge können z. B. bei (teil-)rückgedeckten Leistungszusagen oder bei einer ratierlichen Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft im Falle des Ausscheidens des Begünstigten entstehen. Die Grundsätze des IDW-Hinweises sind bei der Ermittlung dieser Fehlbeträge sinngemäß zu berücksichtigen.

Fazit

Der neue Bewertungsansatz ist spätestens für Bilanzstichtage ab 31.12.2022 in der Handelsbilanz verpflichtend anzuwenden. Vermittler sollten frühzeitig ihre Firmenkunden und deren Steuerberater über die neuen Bilanzierungsvorschriften informieren, denn die daraus resultierenden Auswirkungen greifen unmittelbar und ohne Übergangsregelung. Eine spezielle Verteilungsregelung ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Zusammen mit dem versicherungsmathematischen Gutachter und dem Steuerberater sollte die konkrete Umsetzung rechtzeitig vor dem Jahresabschluss besprochen werden. Vor allem bei der erstmaligen Anwendung des neuen IDW-Hinweises ist mit erhöhten Aufwänden bei allen Beteiligten zu rechnen.

Bild von Andreas Mock

Beitrag von:

Andreas Mock

Prokurist bei der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

Das könnte Sie auch interessieren

6 Gründe – 6 Lösungsansätze: Wie Vermittler die bAV-Blockaden in Betrieben lösen können
Deloitte-Studie bAV 2025

6 Gründe – 6 Lösungsansätze: Wie Vermittler die bAV-Blockaden in Betrieben lösen können

Zu viele Beschäftigte nutzen die bAV noch nicht. Vermittler, die die größten Hürden kennen, können mit Konzepten Betriebe und Mitarbeitende gezielt mitnehmen. Die Deloitte-bAV-Studie 2025…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
16.12.2025
Highlights der bAV-Rechtsprechung 2025
Rechtssicher beraten

Highlights der bAV-Rechtsprechung 2025

Arbeits-, Steuer- oder Zivilrecht – die bAV streift eine Reihe von Rechtsgebieten, in denen auch in diesem Jahr wieder Urteile gesprochen wurden, die Vermittler kennen und deren Folgen in der…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
16.12.2025
Die Wunschliste der bAV für 2026 – und darüber hinaus
„Prosit Neujahr“

Die Wunschliste der bAV für 2026 – und darüber hinaus

Zum Jahreswechsel folgen wir der guten Tradition, Wünsche für das kommende Jahr zu formulieren. Auch für die bAV steht wieder einiges auf dem Wunschzettel. Die Haushaltslage ist mit…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
16.12.2025
Wie Vermittler das bAV-Verständnis ihrer Kunden verbessern können
Mehrheit tappt im Dunkeln

Wie Vermittler das bAV-Verständnis ihrer Kunden verbessern können

Nur die wenigsten Arbeitnehmer verstehen die bAV, zeigt eine Studie. Welche Bereiche das vor allem betrifft und wie Vermittler dort ansetzen können. Nur 29 % der Beschäftigten verstehen die bAV…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
16.12.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.