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Sabbatical: Dank „Nachholer“ kein Problem

Eine Auszeit vom Job, dem so genannten Sabbatjahr, gehört heute zu vielen modernen Erwerbsbiografien. Dank einer gesetzlichen Neuerung können fehlende Beiträge in die Betriebsrente anschließend nachgeholt werden.

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
22.06.2018
Sabbatical: Dank „Nachholer“ kein Problem
© altanaka | Shutterstock

Eine Auszeit vom Job, dem so genannten Sabbatjahr, gehört heute zu vielen modernen Erwerbsbiografien. Dank einer gesetzlichen Neuerung können fehlende Beiträge in die Betriebsrente anschließend nachgeholt werden.

Viele Makler beraten ihre Kunden auch zu den Folgen und Finanzierbarkeit einer beruflichen Auszeit. Die Gründe für ein solches „Sabbatjahr“ sind vielseitig. Laut einer Umfrage will sich über die Hälfte (56,1%)  vor allem körperlich und geistig erholen. 42 Prozent zieht es in die Ferne und 12,1 wollen die Zeit für die Pflege von Angehörigen oder die Kindererziehung nutzen.

Gründe für die Nutzung des Sabbatzeitraumes

Allen Wünschen ist eines gemein: Sie benötigen ein finanzielles Polster, da das Gehalt ganz oder teilweise wegfällt. In der Planung vorab können Makler informieren, wie ein solches flexibles Polster aufgebaut werden kann.

Voraussetzungen für Nachholungsregelung kennen

Da bei vielen Arbeitnehmern dann auch die Beitragszahlung in ihre betriebliche Altersversorgung pausiert, empfiehlt sich, nach Wiederaufnahme der Arbeit diesen Rückstand auszugleichen. Das ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz möglich. Konkret durch die Nachholungsregelung für die Direktversicherung. 

Dafür sind allerdings ein paar Voraussetzungen zu beachten:

  1. Es muss das Dienstverhältnis für ein ganzes Kalenderjahr ruhen (Jahresregelung).
  2. Es muss sich um ein erstes Dienstverhältnis handeln.
  3. Es darf in diesem Kalenderjahr vom Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen werden (also z.B. auch keine Bonuszahlung für das Vorjahr!); Arbeitslöhne aus anderen Dienstverhältnisse bleiben dabei allerdings unberücksichtigt (BMF-Schreiben 6.12.2017, Rz 48)

Die Nachzahlung muss dann auch recht zügig erfolgen, nämlich spätestens im Kalenderjahr nach Ende der beitragsfreien Zeit. Maximal 8 Prozent der bei Rückzahlung geltenden Beitragsbemessungsgrenze dürfen dann je Kalenderjahr nachgezahlt werden, maximal zehn Jahre.

Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Geschäftsführer der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Leitung Vertriebsunterstützung bAV

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