Die Inflation erreicht historische Höchststände und ein Ende ist nicht in Sicht. Die „harte“ Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs.1 wird dann (sehr) teuer, auch die Orientierung an den Nettolöhnen hilft nicht weiter. Was kann also helfen?
Die Anpassungsprüfungspflicht orientiert sich unter anderen an den Verbraucherpreisindizes für Deutschland. Steigende Inflationsraten führen in der Regel auch zu höheren Lohnabschlüssen. Die sogenannte Escape-Klausel des § 16 Abs. 3 BetrAVG ist daher jetzt noch wichtiger.
Die harte und vor allem teure Anpassungsprüfungspflicht entfällt, wenn …
- … der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich, um wenigstens eins von Hundert anzupassen. (im Fall einer Unterstützungskasse muss dies vorab in der Zusage geregelt sein) oder
- … bei Direktversicherung/Pensionskasse alle ab Rentenbeginn auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Hier ist ein Blick in das Bedingungswerk des Versorgungsträgers ratsam, ob das Überschusssystem das auch leistet.