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Vertriebsansatz Arbeitgeber-Zuschuss: So geht‘s

Der neue verpflichtende Arbeitgeber-Zuschuss nach § 1a Abs. 1 a BetrAVG wirft bei Beratern die Frage auf, wie die Umsetzung im Bestand und Neugeschäft erfolgen soll. Per Protoschill, Leiter Vertriebsunterstützung bAV, gibt Antworten und Vertriebsansätze.

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill
08.11.2018
Vertriebsansatz Arbeitgeber-Zuschuss: So geht‘s
Per Protoschill © Die Stuttgarter

Der neue verpflichtende Arbeitgeber-Zuschuss nach § 1a Abs. 1 a BetrAVG wirft bei Beratern die Frage auf, wie die Umsetzung im Bestand und Neugeschäft erfolgen soll. Per Protoschill, Leiter Vertriebsunterstützung bAV, gibt Antworten und Vertriebsansätze.

Einer aktuellen Umfrage der BBVS Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme und des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) zufolge könnte es ab 2022 Probleme bei der Umsetzung des dann auch für Bestandsverträge verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung geben.
bAVheute sprach mit Per Protoschill, Leiter Vertriebsunterstützung bAV, über die Herausforderung und die Lösung der Stuttgarter.

bAVheute: Herr Protoschill, die angesprochene DIA-Umfrage wirft Fragen auf. Worum geht es dabei konkret?

Per Protoschill: Das BRSG verpflichtet den Arbeitgeber, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zum Beispiel an die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Das steht im § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich für Neuzusagen ab 1.1.2019 und für Bestandszusagen ab 1.1.2022. Dabei lässt das Gesetz auch die centgenaue Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis zu. Das ist aber aus unserer Sicht mit erheblichem Mehraufwand auf Seiten der Lohnbuchhaltung verbunden und außerdem fehleranfällig.

Eine pragmatische Lösung ist, wenn der Arbeitgeber allen Mitarbeitern, die Entgelt umwandeln, pauschal 15 Prozent als Zuschuss weitergibt. Denn diese Umsetzung genügt in jedem Fall der gesetzlichen Anforderung. Der administrative Aufwand einer individuellen Ermittlung der Ersparnis entfällt zusätzlich mit dieser einheitlichen Lösung. Und: Das lässt sich auch einfach gegenüber der Belegschaft kommunizieren.

bAVheute: Worin liegt konkret die Herausforderung?

Per Protoschill: Zunächst muss die konkrete Umsetzung der Sozialversicherungsersparnis geklärt sein – am besten der pauschale Ansatz mit „15% für alle“. Für neue Verträge ist das kein Problem. Mit diesem Ansatz können sich alle Beschäftigten über höhere Beiträge bzw. die Beteiligung ihres Arbeitgebers zur bAV freuen, wenn sie Entgelt umwandeln.

Spannend wird es bei bestehenden Verträgen. Oft ist eine einfache Erhöhung der Beiträge in alten Versicherungstarifen nicht so leicht möglich. Man muss z. B. folgendes bedenken: Alte Tarife haben meistens einen höheren Rechnungszins als die aktuellen. Oder der damals gewählte Versicherer bietet im Neugeschäft inzwischen keine klassischen Tarife mit garantiertem Rechnungszins mehr an. Wenn nun ein Kunde die Beiträge zu alten Tarifen aufgrund des BRSG erhöhen möchte, muss der Berater die Umsetzung mit dem Versicherer vorab individuell prüfen.

bAVheute: Wie geht die Stuttgarter mit diesem 15-prozentigen Arbeitgeber-Zuschuss im Bestand und im Neugeschäft um?

Per Protoschill: Alle bestehenden Direktversicherungen, die seit 2005 bei der Stuttgarter abgeschlossen wurden, können aufgrund des Arbeitgeber-Zuschusses um 15 % erhöht werden. Die Erhöhung erfolgt im bestehenden Vertrag zu den bei Abschluss gültigen Rechnungsgrundlagen. Ist im bestehenden Vertrag eine Zusatzversicherung eingeschlossen, z.B. Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit, dann ist eine vereinfachte Gesundheitsprüfung erforderlich.

bAVheute: Wie aufwendig ist die Erhöhung dann in der Praxis?

Per Protoschill: Das ist ein schlanker Prozess. Für die Erhöhung bestehender Verträge genügt ein formloses Schreiben des Arbeitgebers an die Stuttgarter. Dies gilt auch bei Kollektivverträgen.

bAVheute: Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber und Vermittler, wenn ihr bisheriger bAV-Versicherer keine Erhöhung der Beiträge zulässt?

Per Protoschill: Grundsätzlich ist der Arbeitgeberzuschuss – jedenfalls gemäß Wortlaut des Gesetzes- an den Versorgungsträger zu leisten, über den der Versicherungsvertrag für die Entgeltumwandlung besteht. Ist das beispielsweise aus tariflichen Gründen beim Versicherer nicht möglich oder gewünscht, kann die Erhöhung auch über einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer umgesetzt werden. Der Berater sollte die Entscheidung des ablehnenden Versicherers und deren Gründe entsprechend dokumentieren.

Die Stuttgarter ist mit ihren Direktversicherungs-Produkten auch für diese Anforderungen flexibel aufgestellt: Verträge sind schon mit kleinen Beiträgen möglich: z. B. bei der DirektRente index-safe ab 15 Euro pro Jahr. Es muss keine Mindestrente erreicht werden.

Damit ist Die Stuttgarter der perfekte Partner auch für alle, die nach einer „Auffang-Lösung“ für den Arbeitgeber-Zuschuss durch das BRSG suchen. Wir bieten dazu passende Berechnungen und Unterlagen an. Interessierte bAV-Berater können sich ganz einfach an unsere Betreuer wenden.

BGH stellt hohe Anforderungen an die Aufklärung durch Makler

Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Leitung Vertriebsunterstützung bAV, Die Stuttgarter

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