Wer einen ehemaligen Mitarbeiter beim Wechsel zum GGF in bAV-Fragen berät, sollte einiges beachten. Die praktische Übersicht zeigt die wichtigsten Schutznormen des BetrAVG und was zu regeln ist.
Unternehmen bevorzugen Kontinuität, vor allem, wenn es um den Wechsel der Geschäftsführung geht. Wechselt ein Mitarbeiter den Status und wird zum Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) berufen, endet das Arbeitsverhältnis und es beginnt ein Dienstverhältnis. Das bedeutet auch einen Neustart für die Betriebsrente. Vermittler müssen bei der Beratung Ihrer Kunden in diesem Fall einiges beachten.
Ein wichtiger Punkt ist dabei der Hinweis, dass auf den Gesellschafter-Geschäftsführer das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) nicht anwendbar ist, wenn dieser entweder Unternehmer im Sinne des BetrAVG und/oder die Zusage aus Anlass der Gesellschafterstellung erteilt wurde. Die nachfolgende Übersicht zeigt beispielhaft, welche Vorschriften des BetrAVG das betrifft und was bei einer abweichenden Vereinbarung zu beachten ist.
Hier können Sie sich die Tabelle als PDF herunterladen.