Gibt die versicherte Person ihre Krankenkasse nicht an konnten Zahlstellen bislang eine Erleichterung in Anspruch nehmen. Die fällt durch ein Änderungsgesetz nun weg. Was zukünftig in solchen Fällen zu tun ist
Steht die Zahlung einer bAV-Leistung an, können Arbeitgeber ebenso wie z. B. Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen Zahlstelle im Sinne des § 202 SGB V sein. Sie stehen damit in der Verantwortung, den Versorgungsbezug der richtigen Krankenkasse zu melden. Für die Eigenschaft als Zahlstelle kommt es nur darauf an, welche Stelle die Zahlung tatsächlich vornimmt. Ist dies z. B. der Arbeitgeber, so ist dieser Zahlstelle im Sinne des § 202 SGB V.
Unabhängig der Zahlstelle, muss die versicherte Person mitwirken und der Zahlstelle die Krankenkasse mitteilen. Tut sie das nicht, galt für Zahlstellen bisher eine Erleichterung. Diese war – nach zweimaliger Anmahnung zur Mitwirkung – aus der Verantwortung entlassen. In der Folge musste die versicherte Person den Versorgungsbezug der Krankenkasse dann selbst melden und abführen.
8. SGB IV Änderungsgesetz schafft neue Situation für Zahlstellen
Diese Erleichterung fällt mit dem 8. SGB IV Änderungsgesetz weg. Durch den neuen Abs. 3c in § 28a SGB IV gilt, dass im Fall fehlender Mitwirkung der versicherten Person, die Zahlstelle über den GKV-Spitzenverband die aktuelle Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse elektronisch abfragen können.
Technische Umsetzung noch unklar
Das 8. SGB IV Änderungsgesetz ist zwar im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 56, am 28. Dezember 2022 verkündet worden. Wie konkret die technische Umsetzung aussehen soll, ist jedoch noch offen. Dennoch sollten für die interne Umsetzung bei den Zahlstellen, ob diese nun ein Arbeitgeber ist oder ein Versicherungsunternehmen, schon jetzt entsprechende IT-Kapazität eingeplant werden. Was das 8. SGB IV Änderungsgesetz sonst noch für wichtige Änderungen bereithält, finden Sie hier.