Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin
Durchbruch beim Nachweisgesetz

Aus Schriftform wird Textform – Durchbruch beim Nachweisgesetz

Weniger Bürokratie – das Schriftformerfordernis des NachweisG soll durch die Textform ersetzt werden. 

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
25.03.2024
Aus Schriftform wird Textform – Durchbruch beim Nachweisgesetz
© shutterstock | Alexander-Kirch

Weniger Bürokratie – das Schriftformerfordernis des NachweisG soll durch die Textform ersetzt werden. 

Das Schriftformerfordernis des Nachweisgesetzes bedeutet Papier mit Nassunterschrift des Arbeitgebers. Das ist sehr unhandlich für all diejenigen, die Prozesse digitalisieren. Denn will man dem bußgeldbewährtem NachweisG nachkommen, bedeutete dies immer einen Abzweig von der digitalen in die analoge Welt. Das passt nicht in das Jahr 2024 und es passt auch nicht zum erklärten Ziel, die Wirtschaft von unnötiger Bürokratie zu entlasten.

Leider fand sich das Schriftformerfordernis des NachweisG noch im Kabinettsentwurf zum IV Bürokratieentlastungsgesetz.

Mittlerweile aber kommen von Seiten der Regierungskoalition sehr positive Signale. Am 21.3.2024 schrieb der Justizminister Dr. Marco Buschmann in einem an die Verbände verschickten Schreiben: „Der Ersatz der Schriftform durch die Textform im Nachweisgesetz. Viele von Ihnen haben sich dafür ausgesprochen – und genau das werden wir im Zuge des parlamentarischen Verfahrens zum BEG IV nun umsetzen.“

Damit genügt für das NachweisG, sofern die Umsetzung im Bürokratieentlastungsgesetz so auch tatsächlich kommt, der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform (z. B. durch eine E-Mail), sofern

  • das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, 
  • gespeichert und ausgedruckt werden kann und 
  • der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

Die Schriftform soll aber weiterhin bei folgenden Konstellationen gelten:

Verlangen Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis muss der Arbeitgeber diesem Verlangen nachkommen und einen solchen zur Verfügung stellen. Auch bei Arbeitnehmern die im Wirtschaftsbereich des § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind, soll es bei der Schriftform im Rahmen des NachweisG bleiben. Dies betrifft u. a. Arbeitnehmer im Bau-, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, oder in der Logistik.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Verlosung: 10 x Kompass 2/2025 zu gewinnen
Beratungskompass 02/2025

Verlosung: 10 x Kompass 2/2025 zu gewinnen

bAVheute verlost 10 Exemplare des aktuellen Kompass 2/2025. Die Autorinnen und Autoren widmen sich darin wieder unterschiedlichen Themen rund um die betriebliche Vorsorge: bAV, bKV und bGM. Der…

bAVheute
18.07.2025
Gutachten legt nahe: Makler sollten bei der Bedarfsermittlung ihrer Kunden die digitale Rentenübersicht nutzen
Digitale Rentenübersicht

Gutachten legt nahe: Makler sollten bei der Bedarfsermittlung ihrer Kunden die digitale Rentenübersicht nutzen

Die Digitale Rentenübersicht einzusetzen, unterstützt standardisierte Beratungsprozesse der Vermittler. Über die Digitale Rentenübersicht (DRÜ) hat bAVheute schon sehr früh informiert und mit…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
07.07.2025
Stabilisierung des Rentenniveaus – auch mit Auswirkungen auf die bAV
BMAS legt Referentenentwurf vor

Stabilisierung des Rentenniveaus – auch mit Auswirkungen auf die bAV

Nun liegt er also vor, der „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. Jetzt sind die Verbände, u. a. auch…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
07.07.2025
Abzug „fiktiver“ Kirchensteuer bei Berechnung einer Betriebsrente – Einzelfallgerechtigkeit oder abstellen auf einen typischen Arbeitnehmer? 
BAG-Urteil

Abzug „fiktiver“ Kirchensteuer bei Berechnung einer Betriebsrente – Einzelfallgerechtigkeit oder abstellen auf einen typischen Arbeitnehmer? 

Zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an schlanken Verwaltungsprozessen einerseits und der Berücksichtigung der individuellen Situation des Arbeitnehmers andererseits kann es zum Zielkonflikt…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
02.07.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.