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Durchbruch beim Nachweisgesetz

Aus Schriftform wird Textform – Durchbruch beim Nachweisgesetz

Weniger Bürokratie – das Schriftformerfordernis des NachweisG soll durch die Textform ersetzt werden. 

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
25.03.2024
Aus Schriftform wird Textform – Durchbruch beim Nachweisgesetz
© shutterstock | Alexander-Kirch

Weniger Bürokratie – das Schriftformerfordernis des NachweisG soll durch die Textform ersetzt werden. 

Das Schriftformerfordernis des Nachweisgesetzes bedeutet Papier mit Nassunterschrift des Arbeitgebers. Das ist sehr unhandlich für all diejenigen, die Prozesse digitalisieren. Denn will man dem bußgeldbewährtem NachweisG nachkommen, bedeutete dies immer einen Abzweig von der digitalen in die analoge Welt. Das passt nicht in das Jahr 2024 und es passt auch nicht zum erklärten Ziel, die Wirtschaft von unnötiger Bürokratie zu entlasten.

Leider fand sich das Schriftformerfordernis des NachweisG noch im Kabinettsentwurf zum IV Bürokratieentlastungsgesetz.

Mittlerweile aber kommen von Seiten der Regierungskoalition sehr positive Signale. Am 21.3.2024 schrieb der Justizminister Dr. Marco Buschmann in einem an die Verbände verschickten Schreiben: „Der Ersatz der Schriftform durch die Textform im Nachweisgesetz. Viele von Ihnen haben sich dafür ausgesprochen – und genau das werden wir im Zuge des parlamentarischen Verfahrens zum BEG IV nun umsetzen.“

Damit genügt für das NachweisG, sofern die Umsetzung im Bürokratieentlastungsgesetz so auch tatsächlich kommt, der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform (z. B. durch eine E-Mail), sofern

  • das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, 
  • gespeichert und ausgedruckt werden kann und 
  • der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

Die Schriftform soll aber weiterhin bei folgenden Konstellationen gelten:

Verlangen Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis muss der Arbeitgeber diesem Verlangen nachkommen und einen solchen zur Verfügung stellen. Auch bei Arbeitnehmern die im Wirtschaftsbereich des § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind, soll es bei der Schriftform im Rahmen des NachweisG bleiben. Dies betrifft u. a. Arbeitnehmer im Bau-, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, oder in der Logistik.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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