Weniger Bürokratie für mehr Wirtschaftswachstum: Das 4. Bürokratieentlastungsgesetz ist ein erster Schritt, sollte aber nicht der letzte sein.
Über das Bürokratieentlastungsgesetz haben wir Sie auf bAVheute.de schon sehr früh informiert. Insbesondere über den Hemmschuh des Schriftformerfordernisses im Nachweisgesetz, was Papier mit „Nassunterschrift“ bedeutet. Am 13.3. wurde das 4. Bürokratieentlastungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen. Die Hoffnung war, dass eine Herabstufung auf Textform erfolgt.
Das Schriftformerfordernis wurde auch tatsächlich angegangen. So findet sich im Kabinettsentwurf an mehreren Stellen, u. a. im Vereinsrecht, die Herabstufung vom Schriftformerfordernis zur Textform, wofür eine E-Mail ausreicht.
Aber im Rahmen des Nachweisgesetzes konnte man sich dazu nicht durchringen. Hier gilt, wie im Referentenentwurf auch, die qualifizierte elektronische Form des Paragrafen 126a BGB. Das bedeutet für Arbeitgeber die Anschaffung eines Lesegerätes und Nutzung eines qualifizierten Anbieters.
Leider findet sich auch nichts zu Paragraf 6a und 4d Einkommenssteuergesetz. Beide setzten die Schriftform voraus und hätten gerne durch Textform ersetzt werden können.
Ein erster Schritt ist getan, weitere sollten folgen.