Mit Schreiben vom 2.5.2022 hat das BMF entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern, die der Berechtigte auswählen kann, hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist.
Damit übernimmt das Bundesfinanzministerium die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 20.11.2019, XI R 42/18, BStBl 2020 II S. 271) zum Finanzierungsendalter von Pensionszusagen. Das ist wichtig für die Bewertung von Pensionszusagen und für Jubiläumsrückstellungen.
Das sind gute Nachrichten für die Bewertung.
Im BMF-Schreiben stellt das BMF auf Entgeltumwandlungs-Zusagen ab. Der GDV hat nachgefragt: Nach Auskunft des BMF gilt das sowohl für arbeitnehmerfinanzierte wie auch arbeitgeberfinanzierte Pensionszusagen.