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Nachweisgesetz jetzt doch digital?

Über das Nachweisgesetz haben wir in der Vergangenheit schon ausführlich berichtet. Eindeutiger Tenor: Warum nicht digital, sondern nur mit Papier und Nassunterschrift?

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
04.09.2023
Nachweisgesetz jetzt doch digital?
Frank Wörner © Die Stuttgarter

Über das Nachweisgesetz haben wir in der Vergangenheit schon ausführlich berichtet. Eindeutiger Tenor: Warum nicht digital, sondern nur mit Papier und Nassunterschrift?

Jetzt hat die Bundesregierung am 30.8.2023 die vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Und diese lassen hoffen, dass es vielleicht doch was wird mit dem digitalen Nachweis.

So heißt es im Eckpunktepapier: „Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach – wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen – die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten“.

Eine „die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form“ bedeutet dabei, dass auf den § 126a BGB verwiesen wird, wonach nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur die gewünschte Ersetzung der Schriftform erreicht wird.

Das bedeutet für Arbeitgeber folgende to dos:

  • Auswahl eines geeigneten Zertifizierungsdienstes.
  • Registrierung beim Zertifizierungsdienstes.
  • Anschaffung der erforderlichen Hard- und Software (Kartenlesegerät, Signaturkarte).

Das ginge doch besser. Warum nicht Textform? Dann würde eine einfache E-Mail (gegebenenfalls mit zwingender Lesebestätigung) ausreichen. Der Zweck des Nachweisgesetzes nämlich die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses, wäre auch durch Textform erreichbar.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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