Am 17.11.2023 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Wachstumschancengesetz. Welche Passagen für die betriebliche Altersversorgung von Bedeutung sind, zeigen wir Ihnen im nachfolgenden Beitrag.
Über den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetz hatten wir Sie auf bAVheute schon sehr früh informiert. Das gilt auch für das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG).
Am 17.11.2023 wurde das Wachstumschancengesetz als erster Tagesordnungspunkt durch den Bundestag verabschiedet. Dabei wurden auch die entscheidenden Normen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet, die die Frage beantworten, wie Arbeitgeber und Versorgungsträger ab 1.7.2025 automatisiert an die Informationen über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder kommen. Der Bundesrat muss dem Gesetz in seiner Sitzung am 24.11.2023 noch zustimmen, wovon nicht sicher auszugehen ist.
1. Regelungen des Wachstumschancengesetz zum PUEG – wie Arbeitgeber und Versorgungsträger ab 1.7.2025 an die Informationen über berücksichtigungsfähige Kinder kommen.
Damit Arbeitgeber oder Versorgungsträger, die je nach Anzahl der Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gestaffelten Beitragssätze zur Pflegeversicherung richtig anwenden können, müssen diese die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder kennen. Eine im Vorfeld der Gesetzgebung ganz entscheidende Frage war, welche Schnittstellen für das ab 1.7.2025 geltende automatisierte Verfahren genutzt werden können. Dies steht nun seit dem 17.11.2023 fest, wobei dem Gesetz hinsichtlich des automatisierten Verfahrens folgende Logik zugrunde liegt:
Zentrale Norm des automatisierten Übermittlungsverfahrens § 55 a SGB XI
Der Dreh-und Angelpunkt des automatisierten Übermittlungsverfahren bildet der § 55a SGB XI. Danach rufen beitragsabführende Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen verpflichtet sind, und die Pflegekassen beim Bundeszentralamt für Steuern, die für die Beitragssatzermittlung erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren ab.
Der Datenabruf der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt über die zentrale Stelle nach § 81 EStG. Für nicht an die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes angebundenen beitragsabführenden Stellen erfolgt der Datenabruf über die Datenstelle der Rentenversicherung.
Verfahren für Arbeitgeber bei Aufnahme einer Beschäftigung (§ 28a Abs. 13 SGB IV)
Im Rahmen einer Beschäftigungsaufnahme regelt § 28a Abs. 13 SGB IV, dass der Arbeitgeber, bei Beginn einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung, eine Meldung nach § 55a Absatz 3 SGB XI über die Datenstelle der deutschen Rentenversicherung zu erstatten hat.
Verfahren für Arbeitgeber bei Bestandsmitarbeitern (§ 124 SGB IV)
Anknüpfend an § 28a Abs. 13 SGB IV regelt § 124 SGB IV, wie Arbeitgeber an die Informationen der berücksichtigungsfähigen Kinder bei den Bestandsmitarbeitern kommen. Arbeitgeber müssen ab 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigten eine Meldung entsprechend § 28a Absatz 13 erstatten. Die Meldung hat spätestens bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat dem Arbeitgeber unverzüglich, die ab dem 1. Juli 2025 zum Nachweis der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten weiterzuleiten.
Verfahren für Zahlstellen bei Beginn eines Versorgungsbezugs (§ 202 Abs. 1a SGB V)
Die Zahlstelle ist die Stelle, die die Zahlung eines Versorgungsbezugs tatsächlich vornimmt. Das können Arbeitgeber sein, z. B. wenn eine Unterstützungskasse die Leistung über den Arbeitgeber leistet, der dann wiederum an den ehemaligen Arbeitnehmer auszahlt. Zahlstelle ist in diesem Fall der Arbeitgeber. Kommt eine Direktversicherung zur Auszahlung ist der Versicherer Zahlstelle, da dieser die Zahlung tatsächlich vornimmt.
Spiegelbildlich zu den Regelungen bei Arbeitgebern sieht § 202 Abs.1a SGB V vor, dass die Zahlstelle ab dem 1. Juli 2025 bei Beginn eines in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezuges eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 des Elften Buches über die zentrale Stelle nach § 81 EStG (Deutsche Rentenversicherung Bund) an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten hat.
Verfahren für Zahlstellen mit Bestandsversorgungsbezügen (§ 202a SGB V)
Analog den Bestimmung zur Bestandsabfrage bei Arbeitgebern bestimmt § 202 a SGB V, dass die Zahlstellen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung bereits vor diesem Zeitpunkt versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher eine Meldung entsprechend § 202 Absatz 1a erstatten, soweit eine Beitragsabführungspflicht besteht. Die Meldung hat spätestens bis zum 31.12.2025 zu erfolgen.
Verzinsungsregelung (§ 125 SGB IV)
Sowohl für laufenden Arbeitslohn bei Arbeitgebern als auch für Versorgungsbezüge gilt die Verzinsungregelung des § 125 SGB IV. Werden also zu viel Beiträge zur Pflegeversicherung einbehalten, z. B. weil die korrekte Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder nicht ermittelt wurde, ergibt sich daraus ein Erstattungsanspruch, der bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 % pro Jahr zu verzinsen ist. Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.
2. Die Regelungen des Wachstumschancengesetz zum Einkommensteuergesetz – und was das für die bAV bedeutet
Freibetrag für Leistungen aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen: Abschmelzung auf 0 Euro erst ab 2058 (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG)
Bei Versorgungsbezügen aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen sieht § 19 Abs. 2 Satz 3 einen Freibetrag vor, der jedes Jahr geringer ausfällt. Für 2023 liegt dieser noch bei 1.020 Euro, um dann stufenweise bis 2040 auf 0 Euro abgeschmolzen zu werden.
Das Wachstumschancengesetz sieht hier eine Streckung der Abschmelzung auf 0 Euro erst ab 2058 vor. Dies hat zur Folge, dass die Prozentsätze und damit die steuerliche Entlastung für rentennahe Jahrgänge ab 2023 leicht höher als bisher ausfallen.
Altersentlastungsbetrag für Leistungen aus gesetzlicher Rente und betrieblicher Altersversorgung wird erst ab 2058 auf 0 Euro abgeschmolzen (§ 24a Satz 5 EStG)
Was für den Freibetrag im Rahmen des § 19 EStG gilt, gilt im Prinzip auch für den Altersentlastungsbetrag des § 24a EStG. Der Entlastungsbetrag beläuft sich 2023 noch auf 646 Euro und wird nach bisheriger Rechtslage bis 2040 auf 0 Euro abgeschmolzen. Auch hier kommt es zu einer Streckung bis 2058 (§ 24a Satz 5 EStG).
Ab 2025 keine Berücksichtigung des Entlastungsbetrag des § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) in der Lohnsteuer
Bisher war der Entlastungsbetrag des § 34 Abs. 1 EStG durch den Arbeitgeber bereits bei der Ermittlung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Es galt § 39b Abs. 3 S. 9 EStG: „Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden“.
Das Wachstumschancengesetz hebt Absatz 3 Satz 9 auf. Für einen ehemaligen Arbeitnehmer, der eine Kapitalzahlung erhält, bedeutet dies, dass er den Entlastungsbetrag des § 34 Abs. 1 EStG in der Lohnsteuer geltend machen muss. Dafür muss er aber den entsprechenden Betrag aus seiner Abrechnung entnehmen können bzw. wissen, dass der Entlastungsbetrag anwendbar ist.