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Direktversicherung mit 0-Prozent-Garantie für beherrschende GGF?

Die Idee klingt charmant: Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind als Organe keine Arbeitnehmer, die durch das BetrAVG zu schützen sind. Ist das der Hebel, um aus dem Garantie-Jammertal zu entkommen?!

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
25.10.2022
Direktversicherung mit 0-Prozent-Garantie für beherrschende GGF?
© shutterstock | Eljan

Die Idee klingt charmant: Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind als Organe keine Arbeitnehmer, die durch das BetrAVG zu schützen sind. Ist das der Hebel, um aus dem Garantie-Jammertal zu entkommen?!

In diesem Zusammenhang klingt es verlockend, im Rahmen der boLz eine Direktversicherung mit 0 %-Garantie anzubieten. Doch wenn es zu gut klingt, um wahr zu sein – dann ist es das meist auch.

Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist es nachvollziehbar, dass aus seiner Sicht ein hohes Garantieniveaus einer hohen Renditechance eher im Wege steht. Gleichzeitig sollen aber die Beiträge durch § 3 Nr. 63 EStG steuerlich flankiert sein. Und genau hier liegt dann auch das Problem der Idee.

Auch beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer gehören zum begünstigten Personenkreis nach § 3 Nr. 63 EStG

An der Eigenschaft „beherrschender Gesellschaft-Geschäftsführer“ scheitert die steuerliche Flankierung durch das BMF-Schreiben vom 12.8.2021 nicht, denn in Randziffer 23 ist zu lesen:

„Zu dem, durch § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis gehören alle Arbeitnehmer (§ 1 LStDV), unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer…).“

Das BMF-Schreiben knüpft an das BetrAVG an, wenn es darum geht, was überhaupt eine bAV ist.

Das zitierte BMF-Schreiben hat aber noch mehr zu sagen. Es spricht nämlich vom Aufbau einer „kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung“ und stellt dabei auf die Definition des BetrAVG in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ab. Diese Hürde würde die 0 %-Garantie-Idee für bGGF noch nehmen, denn Voraussetzung für das Vorliegen einer bAV ist der Einschluss von mindestens einem biometrischen Risiko. Entweder: 

  • Langlebigkeit = Rente wegen Alters
  • Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit = Rente wegen Invalidität oder
  • Hinterbliebenenversorgung = Hinterbliebenenrente

Das BMF-Schreiben knüpft an das BetrAVG an, wenn es darum geht, was eine boLz ist.

Das BMF-Schreiben knüpft auch an das BetrAVG an, wenn es um die Frage geht, ob eine steuerlich flankierte boLz vorliegt. Die Legaldefinition liefert § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, wonach „Betriebliche Altersversorgung“ auch vorliegt, wenn…

(…) der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage) (…)

Es geht bei einer boLz immer um die Transformation von Beiträgen in Leistungen. Welches Garantieniveau hierbei erforderlich ist, um überhaupt von einer boLz sprechen zu können, ist (leider) immer noch nicht durch die Rechtsprechung endgültig geklärt. Unabhängig davon ist aber klar, dass eine 0 %-Garantie keine boLz ist.

Fazit:

Die Idee klingt gut, ist aber steuerlich nicht flankiert.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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