Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist in der Umsetzung mehr als anspruchsvoll. Was Arbeitgeber wissen sollten haben wir hier schon gezeigt.
Ein „Knackpunkt“ war lange, dass es kein update des des Schreibens des GKV-Spitzenverbandes vom 7. November 2017 zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft gab bis diese Lücke durch ein ergänzendes Schreiben am 21.6.2023 zunächst einmal geschlossen wurde.
Damit wurde die Lücke aber erst einmal nur notdürftig geschlossen, weil beide Schreiben (7.11.2017 und 21.6.2023) zusammen zu lesen waren. Mit dem Schreiben vom 11.7.2023 ist nun endlich Ruhe eingekehrt. Jetzt gibt es ein vollwertiges update.
Grundsätzlich gilt, dass bis zum Einsatz des digitalen Verfahrens zum 30. Juni 2025 zwei Möglichkeiten bestehen, wie berücksichtigungsfähige Kinder nachgewiesen werden können.
Die beitragsabführende Stelle kann
- sich die Angaben zu den Kindern im vereinfachten Nachweisverfahren ohne weitere Prüfung mitteilen lassen oder
- sich die Nachweise vorlegen lassen und diese prüfen.
Und wenn im vereinfachten Verfahren „geflunkert“ wurde?
Wenn die beitragsabführende Stelle die Angaben bei Möglichkeit 1 ungeprüft übernehmen darf, was passiert wenn die Angaben (absichtlich) falsch sind, und damit weniger Beiträge zu zahlen sind? Denn spätestens mit Einführung des digitalen Verfahren kommt das ans Tageslicht.
Der GKV löst das praxisnah indem keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds erfolgen soll, und damit der Verwaltungsaufwand entfällt. Aber zum Geschäftsmodell wird die Falschangabe damit noch nicht, denn der GKV weist auch ausdrücklich auf die Folgen hin, indem er schreibt, dass
- nach § 28o Absatz 1 SGB IV eine Verpflichtung besteht richtige Angaben zu machen, und
- Falschangaben eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sind, die
- bis zu 5.000 € hoch sein können.
Weiter unklar – wer zahlt die Zinsen wenn zu viel Beiträge abgeführt wurden?
Schon im Schreiben vom 21.6.2023 war unklar, wer die Zinsen zahlt, wenn Kinder nicht berücksichtigt wurden, und es damit zu erhöhten Beitragszahlungen kommt. Diese Unklarheit besteht nach wie vor. Zwar gilt, dass der Erstattungsbetrag grundsätzlich zu verzinsen ist, um finanzielle Nachteile für die Betroffenen durch die nicht rechtzeitige Berücksichtigung der Beitragsabschläge bei der Beitragsbemessung auszugleichen.
Aber auf welcher Rechtsgrundlage?
Der Gesetzgeber geht von einer Verzinsung des Erstattungsanspruchs gemäß § 27 Absatz 1 SGB IV aus. Aus Sicht des GKV ist diese Regelung aus verfahrenspraktischer Sicht ungeeignet. Insofern bleibt zunächst abzuwarten, ob und inwieweit der Gesetzgeber konkretisierende Regelungen zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs, die eine Vereinfachung des Verfahrens zum Inhalt haben, schafft.