Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sorgt(e) für helle Aufregung bei Arbeitgebern, Versorgungseinrichtungen und Lohnabrechnern. Welche Regelungen ab dem 1. Juli 2023 gelten, haben wir hier und hier ausführlich dargestellt.
Eine Lücke wurde jetzt geschlossen
Bisher fehlte aber noch ein entscheidender Baustein: Das Update des Schreibens des GKV-Spitzenverbandes vom 7. November 2017 zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft.
Das für Ende März 2023 erwartetet Update ist nun verfügbar und damit gerade noch rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz zum 1. Juli 2023. Das Update muss dabei als Ergänzung zum immer noch gültigen Schreiben vom 7. November 2017 gesehen werden. Allerdings bleiben immer noch Fragen unbeantwortet.
Elternbegriff: Besonderheiten bei Adoptiv- und Stiefeltern bleiben bestehen
Schon im Schreiben vom 7. November 2017 gab es Ausnahmen für Adoptiv und Stiefeltern und zwar im Rahmen des Beitragszuschlags für Kinderlose. Das Update des Schreibens greift die Ausnahmen noch einmal auf.
Die lebenslange Befreiung vom Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung bzw. des Beitragsabschlages für das zweite bis zum fünften Kind ist bei Stief- und Adoptiveltern abhängig von der Frage, ob zum Zeitpunkt der Adoption oder, ganz allgemein ausgerückt, zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Verbindung, für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung hätte begründet werden können.
Die Elterneigenschaft und damit die Befreiung vom Zuschlag für Kinderlose bzw. Beitragsabschlag für das zweite bis zum fünften Kind wird also verneint, wenn
- das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder
- das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
Die Altersgrenzen für Familienversicherung bei Kindern sind
- grundsätzlich das 18. Lebensjahr
- bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr
- bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr
- für Kinder, die behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt grundsätzlich keine Altersgrenze.
Vereinfachter Nachweis über die Elterneigenschaft und zu den berücksichtigungsfähigen Kindern
Die für die Praxis von Arbeitgebern, Versorgungsträgern und Lohnabrechnern wichtige Frage betrifft die Umsetzung des Nachweises der berücksichtigungsfähigen Kindern. Dazu formuliert der GKV-Spitzenverband, dass vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen ist. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, nachdem sie von dieser dazu aufgefordert werden.
Müssen Kinder namentlich benannt werden?
Weiterhin offen ist allerdings, ob die Kinder mit Namen benannt werden müssen, oder ob das jeweilige Geburtsdatum ausreicht. Das Schreiben des GKV-Spitzenverbandes sagt dazu (leider) nichts. Positiv betrachtet kann man daraus den Schluss ziehen, dass das Geburtsdatum ausreichend ist. Hätte der GKV-Spitzenverband den Namen des Kindes für erforderlich gehalten, wäre das in das Update aufgenommen worden.
Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für
Zeiten ab dem 1. Juli 2023 finden Sie hier.