Laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) soll es zum 1. Januar 2024 zu einer deutlichen Erhöhung des Bürgergeldes kommen.
Danach gilt dann ab 2024 wie folgt:
Bisherige Höhe des Bürgergeldes | Ab 1.1.2024: neue Höhe des Bürgergeldes | Differenz | |
Erwachsener | 502 € | 563 € | + 61 € |
Lebenspartner | 451 € | 506 € | + 55 € |
Kinder bis 5 Jahre | 318 € | 357 € | + 39 € |
Kinder von 6 bis 13 Jahre | 348 € | 390 € | + 42 € |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahre | 420 € | 471 € | + 51 € |
Erwachsenen Kinder bis 25 Jahre, die noch zu Hause leben. | 402 € | 451 € | + 49 € |
Und was hat die Anhebung des Bürgergeldes mit der bAV zu tun?
Die Auswirkung ergibt sich, wenn man „um die Ecke“ denkt und hat mit der Anrechnung von auf die Grundsicherung zu tun.
Bedürftige Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, erhalten kein Bürgergeld, sondern Grundsicherung im Alter. Und zwar völlig unabhängig davon, ob jemals Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden oder nicht. Die Grundsicherung ist dabei nicht zu verwechseln mit der Grundrente. Letztere ist eine Aufstockung der erworbenen Rentenentgeltpunkte sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt wurden.
Die Erhöhung des Bürgergeldes wirkt sich im Rahmen der Anrechnung von bAV-Leistungen auf die Grundsicherung aus.
Im Rahmen der Grundsicherung kam es mit Inkraftreten des Betriebsrentengesetzes am 1.1.2018 durch § 82 Abs. 4 SGB XII zu einer veränderten Anrechnung von Leistungen einer freiwilligen Altersversorgung (bAV, Riester, Basisrente, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung) auf den Grundsicherungsanspruch. Seit dem 1.1.2018 werden nicht mehr 100 % der Leistungen aus freiwilliger Altersversorgung angerechnet, sondern die Anrechnung erfolgt erst
- nach Abzug einer Pauschale von 100 Euro
- plus 30 % des übersteigenden Betrags.
Insgesamt ist die Anrechnungsfreiheit gedeckelt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (Bürgergeld). Und genau im Rahmen der Decklung auf die Regelbedarfsstufe 1 kommt es zur Auswirkung der Anhebung des Bürgergeldes auf die bAV.
Beispiel: Rentner mit 650 Euro Leistung aus einer freiwilligen Altersversorgung (bAV, Riester, Basisrente, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung) in der Grundsicherung
Regelung bis 31.12.2023 | Regelung ab 1.1.2024 | |
angemessene Mietkosten | 400 € | 400 € |
Regelbedarf | 502 € | 563 € |
Gesamtbedarf | 902 € | 963 € |
Anrechnung der Leistung (650 Euro) auf den Gesamtbedarf
Regelung bis 31.12.2023 | Regelung ab 1.1.2024 | |
Gesamtbedarf | 902 € | 963 € |
Nicht anrechenbare Pauschale § 82 Abs. 4 SGB XII | 100 € | 100 € |
Übersteigender Betrag zwischen Leistung und Pauschale | 550 € (650 €- 100 €) | 550 € (650 € – 100 €) |
davon 30 % nicht anrechenbar | 165 € (550 € x 30 %) | 165 € (550 € x 30 %) |
insgesamt nicht auf die Grundsicherung anrechenbar | 265 € (165 € + 100 €) | 265 € (165 € + 100 €) |
gedeckelt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 | 251 € (502 € x 50 %) | 281,50 € (563 € x 50 %) |
tatsächlich nicht angerechnet werden | 251 € (Decklung wirkt sich aus) | 265 € (Decklung wirkt sich nicht aus) |
Höhe der anzurechnenden Leistung aus freiwilligen Altersversorgung | 399 € (61,38 %) | 385 € (59,23 %) |
Neuer Bedarf nach Anrechnung der bAV-Leistung | 503 € | 578 € |
Fazit:
Durch die Erhöhung des Bürgergeldes ab 2024 verschiebt sich auch die Decklung im Rahmen der Anrechnung von freiwilliger Altersversorgung auf die Grundsicherung mit dem Ergebnis dass mehr Leistungen beim Rentner bleiben. Im gewählten Beispiel sind das 2,15 %.