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Erhöhung des Bürgergelds kommt wohl schon zum 1.1.2024 mit Auswirkungen auf die bAV

Laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) soll es zum 1. Januar 2024 zu einer deutlichen Erhöhung des Bürgergeldes kommen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
30.08.2023
Erhöhung des Bürgergelds kommt wohl schon zum 1.1.2024 mit Auswirkungen auf die bAV
Frank Wörner © Die Stuttgarter

Laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) soll es zum 1. Januar 2024 zu einer deutlichen Erhöhung des Bürgergeldes kommen.

Danach gilt dann ab 2024 wie folgt:

Bisherige Höhe des BürgergeldesAb 1.1.2024:
neue Höhe des Bürgergeldes
Differenz
Erwachsener502 €563 €+ 61 €
Lebenspartner451 €506 €+ 55 €
Kinder bis 5 Jahre318 €357 €+ 39 €
Kinder von 6 bis 13 Jahre348 €390 €+ 42 €
Jugendliche von 14 bis 17 Jahre420 €471 €+ 51 €
Erwachsenen Kinder bis 25 Jahre, die noch zu Hause leben.402 €451 €+ 49 €

Und was hat die Anhebung des Bürgergeldes mit der bAV zu tun?

Die Auswirkung ergibt sich, wenn man „um die Ecke“ denkt und hat mit der Anrechnung von auf die Grundsicherung zu tun.

Bedürftige Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, erhalten kein Bürgergeld, sondern Grundsicherung im Alter. Und zwar völlig unabhängig davon, ob jemals Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden oder nicht. Die Grundsicherung ist dabei nicht zu verwechseln mit der Grundrente. Letztere ist eine Aufstockung der erworbenen Rentenentgeltpunkte sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt wurden.

Die Erhöhung des Bürgergeldes wirkt sich im Rahmen der Anrechnung von bAV-Leistungen auf die Grundsicherung aus.

Im Rahmen der Grundsicherung kam es mit Inkraftreten des Betriebsrentengesetzes am 1.1.2018 durch § 82 Abs. 4 SGB XII zu einer veränderten Anrechnung von Leistungen einer freiwilligen Altersversorgung (bAV, Riester, Basisrente, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung) auf den Grundsicherungsanspruch. Seit dem 1.1.2018 werden nicht mehr 100 % der Leistungen aus freiwilliger Altersversorgung angerechnet, sondern die Anrechnung erfolgt erst

  • nach Abzug einer Pauschale von 100 Euro
  • plus 30 % des übersteigenden Betrags.

Insgesamt ist die Anrechnungsfreiheit gedeckelt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (Bürgergeld). Und genau im Rahmen der Decklung auf die Regelbedarfsstufe 1 kommt es zur Auswirkung der Anhebung des Bürgergeldes auf die bAV.

Beispiel: Rentner mit 650 Euro Leistung aus einer freiwilligen Altersversorgung (bAV, Riester, Basisrente, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung) in der Grundsicherung

Regelung bis 31.12.2023Regelung ab 1.1.2024
angemessene Mietkosten400 €400 €
Regelbedarf502 €563 €
Gesamtbedarf902 €963 €

Anrechnung der Leistung (650 Euro) auf den Gesamtbedarf

Regelung bis 31.12.2023Regelung ab 1.1.2024
Gesamtbedarf902 €963 €
Nicht anrechenbare Pauschale
§ 82 Abs. 4 SGB XII
100 €100 €
Übersteigender Betrag zwischen Leistung und Pauschale550 € (650 €- 100 €)550 € (650 € – 100 €)
davon 30 % nicht anrechenbar165 € (550 € x 30 %)165 € (550 € x 30 %)
insgesamt nicht auf die Grundsicherung anrechenbar265 € (165 € + 100 €)265 € (165 € + 100 €)
gedeckelt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1251 € (502 € x 50 %)281,50 € (563 € x 50 %)
tatsächlich nicht angerechnet werden251 € (Decklung wirkt sich aus)265 € (Decklung wirkt sich nicht aus)
Höhe der anzurechnenden Leistung aus freiwilligen Altersversorgung399 € (61,38 %)385 € (59,23 %)
Neuer Bedarf nach Anrechnung der bAV-Leistung503 €578 €

Fazit:

Durch die Erhöhung des Bürgergeldes ab 2024 verschiebt sich auch die Decklung im Rahmen der Anrechnung von freiwilliger Altersversorgung auf die Grundsicherung mit dem Ergebnis dass mehr Leistungen beim Rentner bleiben. Im gewählten Beispiel sind das 2,15 %.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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