Am 2.7.2020 hat der Bundestag grünes Licht zum Grundrentengesetz gegeben, der Bundesrat folgte am 3.7.2020. Das Gesetz enthält auch einige Neuregelungen in der betrieblichen Altersversorgung (BT Drs. 19/18473 und 19/20711). Diese betreffen die Förderung der Niedrigverdiener und treten schon am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, also noch diesen Sommer, für das Jahr 2020 in Kraft.
In der Novellierung des § 100 EStG, der die Förderung der Niedrigverdiener regelt, gibt es drei Änderungen. Alle drei sind positiv zu beurteilen:
- Der maximale bAV-Förderbetrag wird von 144 Euro auf 288 Euro erhöht, d. h. der maximale förderfähige Beitrag wird von 480 Euro pro Jahr auf 960 Euro erhöht (§ 100 Abs. 2 S. 1 EStG).
- Dies wird durch die Anhebung der Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge in gleicher Höhe (§ 100 Abs. 6 Satz 1 EStG) flankiert.
- Die förderfähige Einkommensgrenze steigt von 2.200 Euro auf 2.575 Euro monatlich (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG).
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat in seiner Stellungnahme die beschlossenen Verbesserungen begrüßt, weist aber ausdrücklich auf noch offene Reformpunkte bei der Niedrigverdiener-Förderung hin.
- Neben der Aufstockung des maximalen Beitrags auf 960 Euro, sollte geprüft werden, ob die Förderquote des Arbeitgeberbeitrags von aktuell 30% spürbar angehoben werden kann.
- Die Anhebung der Einkommensgrenze ist richtig. Doch muss diese regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der regulären Lohn- und Gehaltsentwicklung Schritt hält. Idealerweise sollte die Einkommensgrenze dynamisiert werden.
- Die Rechtssicherheit der weitverbreiteten „Matching-Modelle“, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils einen Beitrag zu bAV leisten, sollte sichergestellt sein. Zumindest im Rahmen eines BMF-Schreibens sollte klargestellt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge bei einem Matching-Modell generell nach § 100 EStG förderfähig sind. Das ist es seit dem 14.7.2020 durch die Antwort des BMF auf die Eingabe des GDV bestätigt.
- Es sollten arbeitsrechtliche Hürden abgebaut werden. An geeigneter Stelle (z. B. dem Betriebsrentengesetz) sollte klargestellt werden, dass eine arbeitgeberfinanzierte bAV nur für Niedrigverdiener nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
- Es sollte eine Lösung für Altfälle geben, da in den meisten Fällen eine Aufstockung von (gezillmerten) Altverträgen nicht möglich ist. Dies könnte durch eine Stichtagsregelung verbessert werden.

PS: Hier finden Sie den Stuttgarter Förderrechner und die Aktualisierung der Rechengrößen zur Sozialversicherung in Bezug auf die Förderung nach § 100 EStG