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Insolvenz des Arbeitgebers (Teil 2): Verpfändungen

Sichert der PSV die Anwartschaft nicht oder nur unvollständig ab, muss rechtzeitig auf eine zivilrechtliche Sicherung zurückgegriffen werden. Das Mittel der Wahl ist dabei die Verpfändung.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
02.07.2020
Insolvenz des Arbeitgebers (Teil 2): Verpfändungen
© shutterstock | DesignRage

Sichert der PSV die Anwartschaft nicht oder nur unvollständig ab, muss rechtzeitig auf eine zivilrechtliche Sicherung zurückgegriffen werden. Das Mittel der Wahl ist dabei die Verpfändung.

In Teil 1 haben wir Ihnen den Schutz der Anwartschaften und Leistungen durch den Pensionssicherungsverein vorgestellt. Ein sehr wichtiger Punkt, der hier noch einmal hervorgehoben sein soll, ist, dass der PSV Anwartschaften und Renten nicht in jedem Fall schützt. 

So sind z. B. besonders hohe Anwartschaften nicht vollständig PSV-geschützt, ebenso wie der PSV-Schutz generell nicht für beherrschende GGFs greift. Hier muss auf die zivilrechtliche Möglichkeit der Verpfändung zurückgegriffen werden.

1. Verbindung zwischen zu sichernder Forderung und Pfandgut (Akzessorietät)

Jede Verpfändung funktioniert nach dem gleichen Prinzip, nämlich der Abhängigkeit des Pfandgutes (z. B. der Rückdeckungsversicherung) von der zu sichernden Forderung (z. B. die Zusage). Das bedeutet, dass eine Verpfändung ins Leere läuft, wenn die zu sichernde Forderung nicht wirksam entstanden ist.

2. Ist die zu sichernde Forderung zivilrechtlich wirksam zustande gekommen?

Bei der Frage, ob die zu sichernde Forderung wirksam entstanden ist, sind insbesondere bei einer GGF-Versorgung auf Besonderheiten zu achten. So muss der Zusage z. B. ein wirksamer Gesellschafterbeschluss zugrunde liegen. Handelt es sich um eine „Ein-Personen-GmbH“ ist darüber hinaus auch die wirksame Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) erforderlich. 

Aber auch scheinbare „Formalitäten“ in der Verpfändungsvereinbarung selbst sind penibel zu beachten. So muss in der Verpfändungsvereinbarung eindeutig hervorgehen, wer Pfandgläubiger und wer Pfandschuldner ist und welche Forderung (Zusage) genau gesichert werden soll. Auch muss die „richtige“ Person unterschrieben haben. Hier kommt es darauf an, wer für das Unternehmen handeln darf. Und als weitere wichtige Wirksamkeitsvoraussetzung, muss die Verpfändung dem Versicherer auch angezeigt werden.

3. Ist das Pfandgut wirksam entstanden?

Wenn die zu sichernde Forderung wirksam entstanden ist, in der Verpfändungsvereinbarung diese eindeutig neben dem Pfandschuldner (Arbeitgeber) auch der Pfandgläubiger (GGF) genau bezeichnet worden ist, ist man immer noch nicht am Ziel. Denn das Pfandgut selbst muss auch wirksam entstanden sein. Dies kann z. B. dran scheitern, dass bei dem Rückdeckungsvertrag nicht die richtige Person unterschrieben hat. Also z. B. ein Sachbearbeiter ohne entsprechende Vollmacht. Auch dies schauen sich Insolvenzverwalter an, um zu prüfen, ob das Pfandgut nicht verwertet werden kann.

4. Sichert das Pfandgut auch die Forderung der Höhe nach ab?

Selbst wenn alles richtig gemacht worden ist, kann es im Sicherungsfall zum bösen Erwachen kommen. Dann nämlich, wenn sich im Sicherungsfall herausstellt, dass das wirksam entstandene Pfandgut die wirksam entstandene Forderung sichert, aber der Höhe nach hinter der Forderung (Zusage) zurückbleibt.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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