In Teil 1 haben wir Ihnen den Schutz der Anwartschaften und Leistungen durch den Pensionssicherungsverein vorgestellt. Ein sehr wichtiger Punkt, der hier noch einmal hervorgehoben sein soll, ist, dass der PSV Anwartschaften und Renten nicht in jedem Fall schützt.
So sind z. B. besonders hohe Anwartschaften nicht vollständig PSV-geschützt, ebenso wie der PSV-Schutz generell nicht für beherrschende GGFs greift. Hier muss auf die zivilrechtliche Möglichkeit der Verpfändung zurückgegriffen werden.
Auch bei Verpfändungen, die im Übrigen immer von einem Rechtsdienstleister erstellt und geprüft werden sollte, gibt es einiges zu beachten. Denn ob eine Anwartschaft wirksam gesichert wurde, stellt sich im Worst Case erst dann heraus, wenn das Kind in den berühmten Brunnen gefallen ist. Eine Reparatur ist dann nicht mehr möglich und Betroffene verlieren Ihre Alterssicherung.
1. Verbindung zwischen zu sichernder Forderung und Pfandgut (Akzessorietät)
Jede Verpfändung funktioniert nach dem gleichen Prinzip, nämlich der Abhängigkeit des Pfandgutes (z. B. der Rückdeckungsversicherung) von der zu sichernden Forderung (z. B. die Zusage). Das bedeutet, dass eine Verpfändung ins Leere läuft, wenn die zu sichernde Forderung nicht wirksam entstanden ist.
2. Ist die zu sichernde Forderung zivilrechtlich wirksam zustande gekommen?
Bei der Frage, ob die zu sichernde Forderung wirksam entstanden ist, sind insbesondere bei einer GGF-Versorgung auf Besonderheiten zu achten. So muss der Zusage z. B. ein wirksamer Gesellschafterbeschluss zugrunde liegen. Handelt es sich um eine „Ein-Personen-GmbH“ ist darüber hinaus auch die wirksame Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) erforderlich.
Aber auch scheinbare „Formalitäten“ in der Verpfändungsvereinbarung selbst sind penibel zu beachten. So muss in der Verpfändungsvereinbarung eindeutig hervorgehen, wer Pfandgläubiger und wer Pfandschuldner ist und welche Forderung (Zusage) genau gesichert werden soll. Auch muss die „richtige“ Person unterschrieben haben. Hier kommt es darauf an, wer für das Unternehmen handeln darf. Und als weitere wichtige Wirksamkeitsvoraussetzung, muss die Verpfändung dem Versicherer auch angezeigt werden.
Eine Verpfändung hält einer Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter nur dann stand, wenn sie in wirtschaftlich guten Zeiten vereinbart wurde. Es nützt also nichts, kurz vor Insolvenzantrag eine Verpfändung zu vereinbaren, auch wenn zivilrechtlich alle übrigen Anforderungen erfüllt worden sind.
3. Ist das Pfandgut wirksam entstanden?
Wenn die zu sichernde Forderung wirksam entstanden ist, in der Verpfändungsvereinbarung diese eindeutig neben dem Pfandschuldner (Arbeitgeber) auch der Pfandgläubiger (GGF) genau bezeichnet worden ist, ist man immer noch nicht am Ziel. Denn das Pfandgut selbst muss auch wirksam entstanden sein. Dies kann z. B. dran scheitern, dass bei dem Rückdeckungsvertrag nicht die richtige Person unterschrieben hat. Also z. B. ein Sachbearbeiter ohne entsprechende Vollmacht. Auch dies schauen sich Insolvenzverwalter an, um zu prüfen, ob das Pfandgut nicht verwertet werden kann.
4. Sichert das Pfandgut auch die Forderung der Höhe nach ab?
Selbst wenn alles richtig gemacht worden ist, kann es im Sicherungsfall zum bösen Erwachen kommen. Dann nämlich, wenn sich im Sicherungsfall herausstellt, dass das wirksam entstandene Pfandgut die wirksam entstandene Forderung sichert, aber der Höhe nach hinter der Forderung (Zusage) zurückbleibt.
In wirtschaftlich schwierigeren Zeiten kann es sehr schnell auf die richtige und vollständige Absicherung von Anwartschaften und Leistungen ankommen. Eine Verpfändung ist nicht einmal gemacht und kann dann in der Schublade auf ihren Einsatz warten. Sie muss immer wieder überprüft werden, ob sie ihren Zweck noch erfüllt. Sichert sie noch die Forderung vollständig ab? Oder sind auch die richtigen Hinterbliebenen bedacht?