Die Schweiz gehört aus deutscher Sicht sicherlich zu den begehrtesten Ländern, um zu arbeiten und zu wohnen. Doch was ist bei einer Entsendung hinsichtlich der bAV zu beachten?
Die Schweiz zieht unter anderen aufgrund der niedrigeren steuerlichen Belastung oder ihrer gut ausgebauten Infrastruktur, viele Arbeitskräfte aus dem Ausland an.
Der Outbound-Fall
Der wohl häufigste Fall ist dabei der Outbound- oder Entsendefall. Der Mitarbeiter wird zeitlich befristet von Deutschland in die Schweiz entsandt und ist dort beruflich tätig. Die bAV wird beim deutschen Arbeitgeber während der Entsendung fortgeführt. Im Gegensatz zu sogenannten Grenzgängern, wohnt der Arbeitnehmer für die Zeit der Entsendung in der Schweiz.
Nach der Rom-1-Verordnung (VO 593/2008/EG, ABL L 177/2008) findet deutsches (Arbeits-)Recht und damit auch das BetrAVG während der Auslandsentsendung Anwendung, sodass auch eine Fortführung der bAV in Deutschland rechtlich möglich ist.
Keine steuerliche Flankierung der Beiträge zur bAV im Entsendefall
Grundsätzlich hat für den Fall der Entsendung die Schweiz das Besteuerungsrecht für den gesamten Arbeitslohn (Art. 15 Abs. 1, 2 DBA-Schweiz). Das ist hinsichtlich der Steuerbelastung für den Arbeitnehmer zunächst einmal sehr erfreulich. Denn diese liegt erheblich unter dem deutschen Steuersatz. Andererseits kommt es zu keinerlei steuerlicher Flankierung der bAV-Beiträge. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die bAV obligatorisch wäre und somit mit dem Schweizer Obligatorium (BVG) vergleichbar wäre.
Im Ergebnis sind die im Entsendezeitraum in Deutschland geleisteten Beiträge zur bAV in der Schweiz nicht steuerbegünstigt und somit vorgelagert besteuert. Die späteren Leistungen aus der bAV werden dann nach der Rückkehr in Deutschland nochmals, diesmal nach deutschem Recht, nachgelagert besteuert.
Entsendung ins Ausland
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für eine im Voraus bestimmte Zeit ins Ausland schickt. Wichtig: Das „alte“ Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, ruht aber für die Zeit der Entsendung. Das bedeutet, dass vom inländischen deutschen Arbeitgeber kein Gehalt gezahlt wird und somit die Hauptpflichten (Gehalt gegen Bezahlung) aus dem Arbeitsverhältnis ausgesetzt sind. Die Nebenpflichten (z.B. Verschwiegenheit) bleiben aber auch im ruhenden Arbeitsverhältnis bestehen.
Für die Zeit der Entsendung wird ein Entsendevertrag geschlossen, der die Rechte und Pflichten während der Entsendung regelt und auch regeln sollte, wie mit der bestehenden bAV umgegangen werden soll.
Gilt deutsches Sozialversicherungsrechts während der Entsendung?
Das kommt darauf an. Bei einer Entsendung in Staaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz regeln die Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09, dass die Sozialversicherung des Entsendestaats (Deutschland) gelten, wenn die Entsendung 24 Monate nicht übersteigt. Für die Freistellung von der Sozialversicherungspflicht im Ausland stellt die deutsche Krankenkasse einen besonderen Vordruck (A1) aus. Für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, übernimmt das der zuständige Rentenversicherungsträger.
Teil 1: Grundsätze bei Entsendungen ins (europäische) Ausland
Teil 2: Behandlung der Beiträge zur bAV während der Entsendung
Teil 3: Behandlung der Leistungen aus einer bAV