Der GKV-Spitzenverband klärt in seinem aktualisierten Schreiben u. a. Fragen der Verzinsung bei zu viel gezahlten Beiträgen zur Pflegeversicherung.
Der GKV-Spitzenverband hat sein Schreiben „Grundsätzliche Hinweise Regelungen zur Berechnung der Beitragssätze, zur Erstattung zu viel gezahlter Beiträge und deren Verzinsung sowie zur Elterneigenschaft und deren Nachweise“ mit Datum 28.3.2024 aktualisiert. Denn bisher war durch das vorherige Schreiben bei zu viel abgeführten Beiträgen zur Pflegeversicherung Folgendes unklar geblieben:
- welche die richtige Rechtsgrundlage für einen Verzinsungsanspruch ist
- wer eigentlich die Zinsen zahlt und
- wie eine Verzinsung berechnet wird
Das aktualisierte Schreiben gibt hierzu ab Seite 17 detailliert Auskunft. Herauszuheben ist dabei, dass ein Verzinsungsanspruch (125 SGB IV) nur dann entsteht, wenn es unter Verwendung des digitales Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder (§ 55 Absatz 3d Satz 1 SGB XI), dazu kommt, dass zu viel Beiträge abgeführt wurden.
Kommt es im Zuge der Verwendung des vereinfachten oder analogen Verfahrens zur Überzahlung von Beiträgen an die gesetzliche Pflegeversicherung, sind diese zwar (auch an Erben) zu erstatten, aber nicht zu verzinsen.