Das Bundesfinanzministerium meinte bislang, dass es sich insgesamt um eine Altzusage handelt, wenn keine Erweiterung um zusätzliche biometrische Risiken vorliegt. Das ergibt Fragen in der Beratung.
Was gilt jetzt?
Das zusätzliche biometrisches Risiko ist nach dem BFH nur noch ein Indiz dafür, ob insgesamt eine Altzusage vorliegt oder nicht.
Was ist jetzt entscheidend?
Liegt eine neue, selbständige Versorgungszusage vor? Gibt es einen Zusammenhang zwischen den beiden Zusagen? Wenn ja, dann liegt insgesamt eine Altzusage vor.
Hat das praktische Auswirkungen?
Ja, und zwar für Nutzer des Vervielfältiger nach § 40b EStG a. F. aufgrund einer „Altzusage“ ohne Anknüpfung an diese. Die Folge könnte der Verlust des Vervielfältiger nach § 40b EStG a. F. sein.