„Moderater Anstieg des PSV-Beitrags auf 1,9 Promille für 2023“ – aber was heißt das eigentlich im Beratungsgespräch mit konkreten Zahlen?
Der neue Beitragssatz für das Jahr 2023 ist jüngst verkündet. Die erste gute Nachricht dabei ist, dass es – bedingt durch ein durchschnittliches Schadenvolumen – nur eine kleine Anpassung nach oben ist. Der bisherige Satz von 1,8 Promille steigt um 0,1 auf von 1,9 Promille. Noch im Juni dieses Jahres wurde ein Wert von 2 Promille erwartet.
Eine wichtige und ganz praktische Frage im Beratungsgespräch zum Thema Insolvenzsicherung durch den PSV (Pensionssicherungsverein) ist regelmäßig: Was bedeutet der Beitragssatz an Sicherungskosten in Euro? Betroffen davon sind die Durchführungswege (arbeitgeberfinanzierte) Direktversicherung im Falle eines widerruflichen Bezugsrechts, die Pensionskasse, die Unterstützungskasse, der Pensionsfonds und die Pensionszusage als unmittelbarer Versorgungszusage, sofern der PSV-Schutz dem Grunde nach besteht (z. B. nicht für beherrschende GGF).
Was die gesetzlich vorgeschriebene Sicherung den Arbeitgeber kostet, ist ein relevantes Entscheidungskriterium für die Ausgestaltung der bAV, z. B. bei der Wahl des Durchführungsweges. Die Insolvenzsicherung ist gesetzlich normiert, die Vorschriften zur Beitragsbemessung finden sich im § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG.
Kostenbeispiel
Für die Berechnung ein kurzes Beispiel für eine bAV, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird:
Bei einer zugesagten Rentenleistung in Höhe von 150 Euro/Monat und einem Promillesatz von 1,9 ergibt sich nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG:
- 5-fache der zugesagten Jahresaltersrente = Bemessungsgrundlage x aktuellem Promillesatz des PSV
- = 5x (150 € x 12) = 9.000 Euro (Bemessungsgrundlage) x 1,9 Promille = 17,10 Euro Jährlicher Beitragssatz pro Versorgung.
- Damit wird die Versorgung im gewählten Beispiel im Vergleich zu 2022 um moderate 0,90 Euro/Jahr teurer
Hinweis: Die jeweilige Bemessungsgrundlage für den jährlichen Beitrag ist in Abhängigkeit des Durchführungsweges geregelt. So ist für die Direktzusage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 EStG), bei der Direktversicherung das geschäftsplanmäßige Deckungskapital bzw. die Deckungsrückstellung und beim Pensionsfonds 20 Prozent des Teilwerts der Pensionsverpflichtung maßgeblich.